Entscheidungsstichwort (Thema)

„Fortführung” der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Eigenheimzulage ab 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt der überlebende Ehegatte erst ein Jahr nach dem Erbfall den restlichen, noch nicht in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzu, kann er für den –als selbständigen Vorgang anzusehenden– Erwerb auch dann analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG Eigenheimzulage erhalten, wenn der Erblasser infolge seines vor der Anschaffung der Wohnung eingetretenen Todes nicht förderungsberechtigt war, das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft überging und der Nutzen- und Lastenwechsel noch vor der Erbauseinandersetzung eintrat.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen III R 19/03)

 

Tenor

Der Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1998 vom 24. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2001 werden dahingehend geändert, dass die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2005 in Höhe von DM 8.000,- jährlich (EUR 4.090,-) festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann kauften am 15. Dezember 1997 eine Eigentumswohnung in der L…. -Straße in M…. zum Preis von DM 146.405,- zu je einem halben Miteigentumsanteil. Der Nutzen- und Lastenwechsel war für den 15. Dezember 1998 vereinbart. Die Klägerin und ihr Ehemann waren leibliche Eltern von zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Der Ehemann war des Weiteren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in N….

Noch vor dem Nutzen- und Lastenwechsel verstarb der Ehemann der Klägerin am 01. Mai 1998. Gesetzliche Erbin waren – ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts M…. vom 07. August 1998 – die Klägerin zu ½ sowie die beiden Kinder zu je ¼. Am 14. Juli 1999 kam es zu einer notariell beglaubigten Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihren durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Kindern. Danach sollten die Klägerin Alleineigentümerin der Eigentumswohnung in der L….-Straße und ihre Kinder zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks in N…. werden; des Weiteren sollten die beiden Kinder aus der Mithaftung der für die Eigentumswohnung in der L….-Straße eingetragenen Grundschuld in Höhe von DM 200.000,- entlassen werden. Nach der Auseinandersetzungsvereinbarung betrug der Verkehrswert der auf die Klägerin vorgenommenen Übertragung DM 50.000,-, der Verkehrswert der auf die beiden Kinder erfolgten Übertragung DM 105.000,-. Eine Eigentumsumschreibung hinsichtlich der Eigentumswohnung in der L….-Straße war am 14. Juli 1999 noch nicht erfolgt, sondern es bestand lediglich eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auseinandersetzung nimmt der Senat Bezug auf die notarielle Urkunde vom 14. Juli 1999.

In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab 1998 begehrte die Klägerin die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung in der L….-Straße zu 100 Prozent. Zur Begründung führte sie an, dass sie auf Grund der Erbauseinandersetzung nunmehr alleinige Eigentümerin der Wohnung geworden sei.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage auf DM 6.750,- jährlich für den Zeitraum 1998 bis 2005 fest. Hierbei ging der Beklagte von einem Miteigentumsanteil der Klägerin von nur 75 % aus, so dass sich ein Grundbetrag von DM 3.750,- jährlich (75 % von DM 5.000,-) ergab. Unter Berücksichtigung der zweifachen Kinderzulage von je DM 1.500,-, zusammen DM 3.000,-, betrug die Eigenheimzulage somit DM 6.750,-. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin auf Grund des Kaufvertrags vom 15. Dezember 1997 nur zu 50 % Eigentümerin geworden sei und infolge des Erbfalls weitere 25 % hinzuerworben habe. Erst nach Abschluss der Erbauseinandersetzung könne die Eigenheimzulage gegebenenfalls mit 100 % berücksichtigt werden. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und beantragte eine Eigenheimzulage in Höhe von DM 8.000,-. Zur Begründung verwies sie auf ein beim Bundesfinanzhof – BFH – anhängiges Revisionsverfahren.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Klägerin auf Grund des Erbfalls im Jahr 1998 nur zu 75 % Miteigentümerin der streitigen Wohnung geworden sei. Die im Jahr 1999 erfolgte Erbauseinandersetzung habe zu einem teilentgeltlichen Erwerb hinsichtlich der Miteigentumsanteile der beiden Kinder geführt. Dieser teilentgeltliche Erwerb stelle einen rechtlich selbständigen...

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