Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der X. Bau GmbH, die Klägerin erzielte aus der A… und B… GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Notarin.
In der Einkommensteuererklärung 1993 gab der Kläger an, als Angestellter tätig zu sein. Auf der Rückseite der Anlage N, Zeilen 31 bis 35, machte er zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zu den Anwartschaften auf Altersversorgung keine Angaben. Auf seiner Lohnsteuerkarte waren ein Bruttoarbeitslohn von 79.502,00 DM und u.a. steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung ausgewiesen. Mit Bescheid vom 31.05.1995 setzte der Beklagte unter Kürzung des Vorwegabzugs (16 % von 79.502,00 DM = 12.720,32 DM) die Einkommensteuer 1993 auf 35.446 DM fest. Mit Bescheid vom 31.07.1995 setzte der Beklagte die Steuer auf 35.364 DM herab. Der Änderungsbescheid mit dem unverändert gekürzten Vorwegabzug wurde bestandskräftig.
Am 06.02.1996 beantragten die Kläger die Korrektur der Vorsorgepauschale – gemeint ist die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges – im Wege der Berichtigung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 129 AO. Sie trugen vor, dass zum Zeitpunkt der Erklärung bereits amtsbekannt gewesen sei, dass beide Ehegatten nicht rentenversicherungspflichtig und damit von der Kürzung des Vorwegabzugs ausgenommen seien. Bereits aus der Lohnsteuerkarte sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger als Gesellschafter- Geschäftsführer tätig gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich bei der Kürzung des Vorwegabzugs um einen materiellen Fehler, für den § 129 AO nicht greife. Im Einspruchsverfahren teilte der Beklagte mit, bei Überprüfung des Berichtigungsantrags sei bemerkt worden, dass die aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergangene Prüfungsmitteilung vom 20.09.1994 übersehen worden sei. Danach sei der Bruttoarbeitslohn des Klägers um 4.014 DM zu erhöhen. Denn in dieser Höhe seien für den Kläger entrichtete Zukunftssicherungsleistungen von der GmbH fälschlich als steuerfreie Arbeitgeber-Anteile gemäß § 3 Nr. 62 EStG behandelt worden, obwohl der Kläger als nichtversicherungspflichtig einzustufen sei. Das Übersehen dieser Mitteilung sei eine Nachlässigkeit, die zu einer Berichtigung gemäß § 129 AO berechtige. Im Gegenzug seien die Versicherungsbeiträge (Sonderausgaben) um 4.014 DM zu erhöhen. Des weiteren liege eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 vor, wonach die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit mit 116.009 DM statt wie bisher mit 120.731 festgestellt worden seien. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides werde demnächst gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgen. Da demnach der ESt-Bescheid 1993 zugunsten wie zuungunsten der Kläger zu ändern sei, werde insoweit eine Berücksichtigung des Vorwegabzugs im Rahmen des § 177 Abs. 1 und 2 AO erfolgen, jedoch nur bis zu einer Untergrenze von 33.600 DM Einkommensteuer. Diese Steuer ergebe sich, wenn man lediglich die geänderten Einkünfte der Ehefrau berücksichtige.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1993 wie angekündigt herab. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Gewährung eines Sonderausgaben-Höchstbetrages von 19.130 DM. Sie tragen vor, bereits durch die Prüfungsmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass es sich bei dem Kläger um einen Gesellschafter-Geschäftsführer gehandelt habe. Mehrfach habe der Beklagte diese Feststellung übersehen. Dies sei Grundlage für eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO. Sie berufen sich hierzu auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 VI R 5/66, vom 10.09.1987 V R 69/84 und vom 17.02.1993 X R 47/91.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteueränderungsbescheid vom 31.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.1998 dahingehend zu ändern, dass Sonderausgaben in Höhe von 19.130 DM berücksichtigt werden; hilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Versehen des Sachbearbeiters bei der Eintragung der entsprechenden Kennziffer zur Vorsorgepauschale – gemeint ist wiederum der Vorwegabzug – im Eingabewertbogen habe nicht vorgelegen. Vielmehr handele es sich um einen Fehler, der auf mangelnder Sachaufklärung seitens des steuerlichen Beraters der Kläger beruhe.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung des Berichtigungsantrags und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.02.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs in Höhe von 12.000 DM bzw. auf Berücksichti...