Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlaßbegehrens

 

Tenor

Die Ablehnung des teilweisen Erlasses vom 17.03.1999 wird aufgehoben, die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Klägerin ist eine 1991 gegründete Ein-Mann-GmbH. Gegenstand des Unternehmens sind die Fertigung und der Vertrieb von Fertigteilhäusern. Die Gesellschaft verlegte 1996 ihren Sitz nach L…, M…-Straße 22. Nach einem Wechsel des steuerlichen Beraters erklärte die GmbH im Jahr 1998 Umsatzsteuern für 1994 bis 1996 auf innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von ca. 192.000,00 DM nach. Ab Mai 1998 bemühte sich die Klägerin diesbezüglich um einen außergerichtlichen Vergleich mit einer durchschnittlichen Befriedigung aller Gläubiger in Höhe von 35 %. Der Beklagte lehnte mehrfach beantragte Volllstreckungsaufschübe und die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs ab.

In der Körperschaftsteuerakte des Beklagten befinden sich Mitteilungen der Post vom April/Mai 1998 über die neue Adresse der Klägerin in N… Ausweislich der Vermerke des Vollziehungsbeamten vom 05.08.1998 und 24.08.1998 fand dieser lediglich einen Briefkasten an der Geschäftsadresse der Klägerin in L…, M… -Straße 22 vor. Geschäftsräume waren nach seinen Feststellungen nicht vorhanden. Nach einem Aktenvermerk vom 22.09.1998 in der Vollstreckungsakte hat wohl der steuerliche Berater beim Beklagten vorgetragen, der Geschäftssitz befände sich dennoch in L…, M…-Straße 22, die Betriebsstätte mit Büro und ladungsfähiger Anschrift sei jedoch in N….

Mit Schreiben vom 25.02.1999 beantragte die Klägerin erneut den teilweisen Erlass der Steuerschulden und Nebenleistungen in Höhe von 35 % von ca. 245.000,00 DM auf 85.750,00 DM. Mit Schreiben vom 09.03.1999 beantragte sie den Teilerlass der Umsatzsteuerverbindlichkeiten 1994 bis 1997. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Teilerlass am 17.03.1999 ab. Der am 13.04.1999 erhobenen Sprungklage stimmte der Beklagte am 27.04.1999 zu.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Erlasswürdigkeit verneint. Die GmbH habe gerade mit der Beauftragung eines steuerlichen Vertreters ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen wollen. Ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit sei nicht gegeben. Die mangelnde Leistungsfähigkeit beruhe auf der aus Unkenntnis nicht in die Kostenkalkulation einbezogenen Umsatzsteuer. Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe im Jahr 1994/1995 zusammen mit der Entwicklungsgesellschaft N… – EGF – den Entschluss gefaßt, in N… ein Gelände von ca. 21.000 qm zu erwerben, zu erschließen und mit ca. 40 Einfamilienhäuser zu bebauen. Die EGF habe zur Finanzierung dieses Vorhabens bei der X. Landesbank -XLB- ein Darlehen aufgenommen. Die Klägerin habe keinen Überblick und keine Verfügungsgewalt über die Refinanzierungsbeträge bei der X. Landesbank. Im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die betreffenden Zeiträume habe ausreichender Kreditspielraum bei der XLB bestanden. Man habe sich unverzüglich mit dieser wegen weiterer Kreditverhandlungen in Verbindung gesetzt und sich um die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs bemüht. Im Ergebnis dessen habe die XLB einen Kredit von 800.000,00 DM zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger i.H.v. 35 % ihrer Forderungen unter Verzicht auf die restlichen Forderungen zugesagt. Die Auszahlung sei allerdings an die entsprechende Beteiligung des Fiskus geknüpft. Die Klägerin habe damit alles für eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung getan.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Bescheid des Finanzamts über den Erlaßantrag vom 17.03.1999 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, Steuerschulden in Höhe von 65 % der bestehenden Steuerschulden zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung bestünden insbesondere erhebliche Zweifel an der Erlaßwürdigkeit der Klägerin. Die beantragte Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen setze voraus, dass durch die Ablehnung des Erlasses die Fortführung des Betriebes in Frage gestellt würde. Eine wirtschaftliche Notlage rechtfertige jedenfalls dann keinen Steuererlass, wenn der Steuerpflichtige sie selbst verschuldet habe oder ihm die Entstehung der Rückstände zugerechnet werden müsse, weil er die steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen seiner finanziellen Disposition nicht berücksichtigt habe. Die aus einer steuerlichen Fehlberatung resultierenden Rückstände könnten nicht zu Lasten des Finanzamtes gehen. Die Klägerin müsse sich diese Fehlberatung zurechnen lassen und ggf. in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den ehemaligen steuerlichen Vertreter geltend machen. Der Klägerin sei ebenfalls die Gestaltung ihrer Vertrags- und Geschäftsbeziehungen mit der EGF zuzurechnen. Für das Finanzamt sei nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin ihre Geschäftsleitung von L… wegverlegt habe. Der Sachverhalt habe sich so dargestellt, dass N… zwar eine Baustelle de...

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