rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Nehmen Eheleute, die als Referats- und Abteilungsleiter in ausländischen Ministerien tätig sind und für die die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift beruflich erforderlich ist, gemeinsam an einer 10-tägigen Sprachintensivausbildung zur Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache in Großbritannien teil, kann ein konkreter sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Sprachkurs und Berufstätigkeit gegeben sein, so dass die Aufwendungen für die Sprachausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
2. Indizien für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen können die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber sein, das fehlende Angebot touristischer Aktivitäten seitens des Veranstalters sowie die Beschränkung des Auslandsaufenthalts auf die Dauer des Sprachkurses.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Gründe
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Leiter der Abteilung X… im Ministerium A……des Landes K… tätig. Zudem ist der Kläger in seiner Funktion als Abteilungsleiter X… Vorsitzender des Aufsichtsrates der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Y……
Die Klägerin ist Leiterin des Referats „Europäischer Z….” im Ministerium B….des Landes K…. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin umfasst Verhandlungen mit Vertretern der Europäischen Kommission über die Finanzhilfen der EU für K… sowie deren Einsatz und Abrechnung im Bereichen ………. Sie ist zudem verantwortlich für die Mitwirkung des Landes K… an der Entwicklung von EU-Gesetzen sowie deren Umsetzung und der Überwachung der Einhaltung von EU-Verordnungen zur Strukturfondsförderung im Land K….
Die Kläger verfügten bei Beginn ihrer Tätigkeit für ihre derzeitigen Arbeitgeber Anfang der neunziger Jahre nur über geringe Schulenglischkenntnisse. Sie haben bereits im Jahr 1995 einen Sprachintensivkurs auf Malta belegt und zwischenzeitlich verschiedene Möglichkeiten der Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse wahrgenommen.
In der Zeit vom 14. September bis 25. September nahmen die Kläger an einer Sprachintensivausbildung in Brighton, Großbritannien, teil. Die Anreise erfolgte am 13. September, die Abreise am 26. September. Die Kläger waren in dieser Zeit in einem Doppelzimmer mit Frühstück untergebracht. Es fanden von Montags bis Freitags von 9.00 bis 14.30 sechs Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten mit mündlichen und schriftlichen Übungen statt. Zudem war eine Vor- und Nachbereitungszeit von ca. zwei Stunden pro Tag erforderlich. Inhalt des Unterrichts waren Themen aus Politik und Gesellschaft sowie der Tagespresse.
Der Unterricht gestaltete sich von Montag bis Freitag wie folgt:
1. Lektion: Textverständnis / 2. Lektion: Grammatik / 3. Lektion: schriftliche Übungen 4. Lektion: Rollenspiele / 5. Lektion: Wirtschaftsenglisch / 6. Lektion: mündliche Übungen
Zu Beginn des Kurses wurde in Einzelgesprächen durch die jeweiligen Kursleiter festgestellt, über welche Kenntnisse und Voraussetzungen die Kursteilnehmer in der englischen Sprache verfügten. Hiernach wurden die Kursteilnehmer jeweils nach Schwierigkeitsgrad einzelnen Kursen zugeordnet. Die Kläger wurden unterschiedlichen Kursen zugeteilt. Durch den Veranstalter wurde die Zusammensetzung der Teilnehmer so gewählt, dass Personen aus den verschiedensten Ländern die Sprache gemeinschaftlich lernten und sich in der erlernten Sprache miteinander verständigten. Die Möglichkeit touristischer Unternehmungen bestand nur am Wochenende. Auf die von den Klägern vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen
Den Klägern wurde für die Teilnahme an dem Sprachkurs Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. (§ 10 der Sonderurlaubsverordnung vom 25. April 1997 – BGBl. 1997, 978 i.V.m. § 47 Landesbeamtengesetz).
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Teilnahme an dieser Sprachausbildung in Höhe von jeweils DM 3.802 geltend. Dabei entfielen jeweils DM 2.527 auf den Kurs, DM 1.176 (14 Tage * DM 84) auf Verpflegungsmehraufwendungen sowie DM 99 auf sonstige Reisekosten. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, da er sie als Kosten der privaten Lebensführung und damit als nicht abzugsfähig einstufte. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Die Fortbildung habe im jeweiligen dienstlichen Interesse gelegen. Es werde von den bei der Landesregierung beschäftigten Mitarbeitern erwartet, dass diese über gefestigte Kenntnisse der englischen Sprache verfügten. Die Landesregierung verfüge zudem nicht über einen gesonderte...