Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt des Leasinggebers in den vom Leasingnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag. Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, der die Leistung auch tatsächlich erbracht hat.
2. Ein Dritter (Leasinggeber) kann nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Käufer (Leasingnehmer) an dessen Stelle in den Kaufvertrag über den Leasinggegenstand eintreten. Hierfür bedüfte es vielmehr einer Vertragsübernahme im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Veräußerer, dem (bisherigen) Käufer und dem Eintretenden.
3. Der Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer und die anschließende Weiterveräußerung an den Leasinggeber sind zwei auch umsatzsteuerlich selbstständig zu würdigende Vorgänge.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der in Italien ansässigen Firma X. S.p.A. Cap. Soc (im folgenden: X.) Kaufverträge über vier Baumaschinen ab. Die X., die die Maschinen direkt an die Klägerin lieferte, rechnete hierüber mit zwei Rechnungen vom 13.03.1995 bzw. 12.04.1995 gegenüber der Klägerin ab. Beide Firmen verwendeten ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Vorgang wurde beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis angezeigt. Die Klägerin refinanzierte diesen Erwerb mithilfe der Y. Leasing GmbH (im folgenden: Y.). Aus den Vertragsunterlagen zwischen der Klägerin und der Y. geht als Fälligkeit (erste Zahlung) der Mietkaufverträge der 15.3. bzw. 1.5.1995 hervor. Übernahmezeitpunkt der Baumaschinen war der 15.03.1995 bzw. 18.04.1995. Mit Schreiben vom 19.05.1995 teilte die Y. der Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich in den Kaufauftrag (bzw. in die Bestellung) der Klägerin mit der X. eingetreten sei. In den beigezogenen Akten befinden sich ferner Kaufverträge zwischen der Klägerin und der Y. über die Baumaschinen von Juli 1995, wonach die Klägerin die Baumaschinen an die Y. verkauft. Mit Schreiben vom 21.7.1995 teilte die Y. der Z. Kreditbank AG mit, dass sie zu Gunsten dieses Kreditinstituts einen Scheck über rund 341.000 DM ausgefertigt habe und bat um Übertragung des Eigentums an den Maschinen. Die Z. teilte daraufhin der Y. mit, selbst keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24.07.1995 teilte die Y. der Klägerin mit, dass sie die Bezahlung an den Lieferanten vorgenommen habe. Ferner bat die Y. die Klägerin um Übersendung der Originalrechnungen sowie des Originalkaufvertrags. Mit Schreiben vom 09.08.2001 bestätigte die Y., zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an den Maschinen erworben zu haben, sondern vielmehr an die Z. Kreditbank AG gezahlt und dafür Freigabeerklärungen von dieser erhalten zu haben.
Aufgrund einer im Jahr 1998 stattgefundenen Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin die Maschinen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von der X. erhalten habe. Die Klägerin habe dann die vier Maschinen an die Y. weiterveräußert. Der Beklagte änderte daher die Umsatzsteuerfestsetzung dementsprechend ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Klägerin bringt vor, dass sie zwar die Maschinen in Italien bestellt habe. Ein Kaufvertrag zwischen der X. und ihr sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Y. in den abgeschlossenen Vertrag bzw. in die Bestellung eingetreten sei. Erwerber der Maschinen sei damit von Anfang an diese Firma gewesen. Die Y. habe dann mit ihr Mietkaufverträge über diese Maschinen abgeschlossen. Auch diese Verträge belegten, dass sie – die Klägerin – nicht Erwerber der Maschinen gewesen sei. Die Kaufverträge über die Maschinen zwischen ihr und der Y. seien nie wirksam geworden. Deshalb seien diese Geschäftsvorfälle auch buchhalterisch nicht nachvollzogen worden. Ihre Anzeige einer innergemeinschaftlichen Lieferung beim Bundesamt für Finanzen sei fehlerhaft vorgenommen worden. Es sei versäumt worden, den Fehler zu berichtigen. Für die steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei aber einzig und allein die tatsächliche Abwicklung des Geschäftsvorfalles heranzuziehen. Die Weiterveräußerungen der Maschinen an die Y. habe bereits deshalb nicht durch Kaufverträge im Juli 1995 stattfinden können, weil durch den Eintritt der Y. in die Bestellung von Anfang an ersichtlich gewesen, dass diese Firma zivilrechtliche Eigentümerin der Maschinen werden sollte und auch geworden sei. Ferner ergebe sich aus einer Bestätigung der Y., dass die Kaufverträge vom 21. bzw. 25.07.1995 zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden seien. Die Y. habe vielmehr das zivilrechtliche Eigentum an den Maschinen durch die Kaufpreiszahlung an die Z. Kreditbank AG erworben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 02.12.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.01.2001 insoweit aufzuhebe...