Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostentragungspflicht der Behörde im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Einem Steuerpflichtigen, der im Einspruchsverfahren gegen eine vom Hauptzollamt (HZA) wegen einer Forderung des Landesarbeitsamtes erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung obsiegt, steht kein Kostenerstattungsanspruch gegen das HZA zu.
Normenkette
AO 1977; VwVfG § 80 Abs. 2
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für ein Einspruchsverfahren.
Das Landesarbeitsamt L. ersuchte das beklagte Hauptzollamt wegen einer Forderung in Höhe von 4849,29 DM gegen den Kläger zu vollstrecken. Daraufhin erließ der Beklagte am 3.11.2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen das Konto des Klägers bei der X.. Sparkasse in M.. Mit Schreiben vom 13.11.2000 legte der Kläger Einspruch hiergegen ein und machte geltend, dass die Pfändung gegen §§ 850 k Abs. 2, 850 c ZPO verstoße, weil auch auf einem Konto das Arbeitseinkommen bis zu einer Höhe von 1.209 DM pfändungsfrei sei. Daraufhin hob der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zu einer Höhe von 1.209 DM auf.
Mit Schreiben vom 20.11.2000 beantragte der Kläger die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 230,52 DM zu ersetzen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abgabenordnung ab. Des hiergegen fristgerecht eingeleitete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Der Kläger trägt vor, dass ihm durch die unrechtmäßige vollständige Pfändung seines Kontos beinahe die Räumung seiner Wohnung gedroht hätte. Gegen ihn hätte zu der damaligen Zeit ein gerichtlicher Räumungstitel bestanden. Es sei zwischen ihm und seiner Vermieterin eine Abrede dahingehend getroffen worden, dass die Wohnung solange nicht geräumt werde, solange er bis zum 15. des jeweiligen Monats seine Miete in Höhe von monatlich rund 400 DM überweisen würde. Dies sei in Folge der Pfändung unmöglich geworden sei, deshalb habe die Räumung unmittelbar bevorgestanden. Daher sei auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nötig gewesen.
Die vollständige Pfändung des Kontos sei auch nach Meinung des Beklagten rechtswidrig gewesen.
Er habe einen Anspruch auf die begehrte Kostentragungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG, § 72 VwGO analog. Nach diesen Vorschriften habe die Vollstreckungsbehörde im Falle der Einlegung eines begründeten Rechtsbehelfs gegen Vollstreckungsmaßnahmen bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen, welche von Behörden, die nicht der Bundesfinanzverwaltung zugeordnet seien, durchgeführt würden, die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Vollstreckungsbehörde aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall bestehe eine mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbare Regelungslücke dahingehend, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde der Finanzverwaltung des Bundes handele, so dass nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien. Dieses Gesetz sehe aber eine Kostentragung der Finanzbehörde ausdrücklich nicht vor. Es sei eine analoge Anwendung der eingangs genannten Vorschriften im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes geboten, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der eine unterschiedliche Handhabung rechtfertige je nachdem, ob die Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes von einer Finanzbehörde oder von einer sonstigen Behörde durchgeführt werde.
Der Ausschluss einer Kostentragungspflicht im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung sei ausschließlich begründet durch die Tatsache, dass im Abgabenverfahren wegen der Unübersichtlichkeit und Zweideutigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Ausgang des Verfahrens nicht vorhersehbar sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 den Beklagten zur Kostenerstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu verpflichten; sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich im wesentlichen darauf, dass nach der Abgabenordnung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trage. Diese Regelung sei sowohl von der Literatur als auch von der Rechtsprechung als verfassungsmäßig angesehen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die erstrebte Kostenerstattung, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO i.V.m. § 66 Abs. 1 SGB X und § 4 b) VwVG gegeben. Die Vollstreckung durch die Hauptzollämter richte...