Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1991 und 1993
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 29.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 278.548,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2 %, der Beklagte zu 98 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 145.150,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin versorgt die Stadt L… mit Fernwärme. Das Leitungssystem der Stadt besteht aus mehreren nicht untereinander verbundenen Versorgungsnetzen, die die einzelnen Stadtteile versorgen.
Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 1991 Investitionszulage u.a. für Teilherstellungskosten einer neuen Fernwärmehaupttrasse in Höhe von 880.024,42 DM, die sich im wesentlichen in der M….-Straße befindet. Die neue, parallel zu den alten Rohrleitungen verlegte Trasse verläuft von der Übergabestation bis zum Verteilerbauwerk in der N….-Straße. Die Klägerin ließ die alte Trasse stillegen und die vorhandenen Abnehmerleitungen an die neue Haupttrasse anschließen. Weiterhin begehrte die Klägerin die Berücksichtigung einer DDC-Regelbaugruppe mit Anschaffungskosten in Höhe von 70.618,00 DM sowie einer Normpumpe zum Wassertransport für 9.583,75 DM. Beide Wirtschaftsgüter ließ die Klägerin in der Umformerstation in der O….-Straße installieren. Innerhalb der Umformerstation dienen sie der automatischen Regelung der Heißwasser- und Dampfzufuhr, die zuvor Angestellte der Klägerin durch die Betätigung von Schiebern vornahmen.
Darüber hinaus machte die Klägerin für die Bemessung der Investitionszulage 1991 Anschaffungskosten von insgesamt 230.333,36 DM für 26 Hausregelstationen geltend, die sie in Wohnblöcken im Norden von L… installieren ließ. Jeweils 12 Stationen verkaufte sie 1992 an die Wohnungswirtschafts GmbH und an die Baugenossenschaft L…. Zwei Hausregelstationen verblieben im Anlagevermögen der Klägerin, wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Erläuterungen zum Prüfungsbericht hinsichtlich der streitigen Investitionszulagen ergibt.
Betreffend das Kalenderjahr 1993 beantragte die Klägerin u.a. Investitionszulage für die neue Fernwärmetrasse Wohn- und Geschäftshaus Stadtzentrum zu einem Preis von 28.514,91 DM. Die Trasse führt von einem bereits vorhandenen zu einem neuen Verteilerbauwerk. Von dieser Trasse zweigt eine Leitung zur Versorgung des Wohn- und Geschäftshauses Stadtzentrum ab.
Unter Hinweis auf den Prüfungsbericht über die Investitionszulage- Sonderprüfung für die Kalenderjahre 1991 und 1992 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.1994 zunächst nur für die Fernwärmehaupttrasse und die DDC-Regelbaugruppe nebst Normpumpe keine Investitionszulage.
Nach Durchführung einer Nachschau lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.04.1995 ebenfalls die Gewährung von Investitionszulage für die 1993 hergestellte Fernwärmetrasse Wohn- und Geschäftshaus Stadtzentrum ab.
Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 13.06.1995 zurück und setzte gleichzeitig die Investitionszulage für 1991 ohne Berücksichtigung der Hausregelstationen um 27.640,00 DM niedriger fest, nachdem er die Nichtberücksichtigung mit Schreiben vom 06.12.1994 angekündigt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Haupttrasse in der M…-Straße sei kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.
Es handele sich hierbei vielmehr um nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen Wirtschaftsgut. Die Trasse habe keine Sonderfunktion in dem den Stadtteil versorgenden Netz, sondern stelle zusammen mit den Nebenversorgungsleitungen und den Hausanschlüssen ein einheitliches Ganzes zur Versorgung dieses Gebiets mit Fernwärme dar.
Auch die DDC-Regelbaugruppe und die Normpumpe seien keine selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter. Zwar komme der Umformerstation, in die sie eingefügt seien, eine Sonderfunktion zu, aufgrund derer die Station selbständiger Bestandteil des gesamten Versorgungsnetzes sei. Die neu eingebaute Schaltzentrale und die zusätzlich zu den bereits vorhanden Pumpen installierte Normpumpe stellten jedoch nur unselbständige Teile der gesamten Umformeranlage dar.
Die Investitionszulage für die Hausregelstationen stehe der Klägerin nicht zu, da die Stationen durch die Veräußerung im Jahre 1992 ihre Eigenschaft als bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtung) verloren hätten. Sie seien nunmehr Gebäudebestandteile. Voraussetzung für die Investitionszulage sei die zumindest dreijährige Zugehörigkeit der bew...