Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheides. Kindergeldes für S. und T. … für die Zeit von November 1997 bis März 1998 …
Leitsatz (amtlich)
Ein bestandskräftig gewordener Kindergeldaufhebungsbescheid kann nicht nach § 70 Abs. 2 EStG nochmals dahin geändert werden, dass nun auch noch das Kindergeld für noch weiter zurückliegende Zeiträume aufgehoben wird.
Normenkette
EStG § 70 Abs. 2
Beteiligte
Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt-Thüringen |
Nachgehend
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Mai 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 12. August 1998 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kindergeldberechtigung des Klägers im Zeitraum von November 1997 bis März 1998 für die Kinder des Klägers S. und T. … geb. 1986 und 1988.
Der Kläger erhielt bis März 1998 das Kindergeld für die beiden Kinder vom Arbeitgeber ausgezahlt. Unstreitig leben der Kläger und seine Ehefrau A. seit Oktober 1997 getrennt. Bis 10. April 1998 wohnten der Kläger und A. … im gemeinsamen Haus in K., und zwar in getrennten Wohnbereichen. Der Kläger bewohnte ein Zimmer im Obergeschoß, seine getrenntlebende Ehefrau wohnte mit ihrem neuen Lebenspartner H. im Erdgeschoß. Die Kinder behielten ihre bisherigen Kinderzimmer.
Der Kläger zahlte die laufenden Kosten für das Haus insgesamt weiter. Gegenüber den Kindern erbrachte er Unterhaltsleistungen in Form von Sachunterhalt, wie z. B. die Anschaffung von Kleidung.
Am 17. März 1998 stellte Andrea … an Amtsstelle des Beklagten einen Kindergeldantrag und gab an, dass sie seit Oktober 1997 vom Kläger getrennt lebe und die Kinder in ihrem Haushalt leben würden. Eine Haushaltsbescheinigung der Stadt B. vom März 1998 wurde nachgereicht. Aus dieser ergab sich, dass zum Haushalt von Frau … die Kinder S. und T. … gehörten.
Mit Bescheid vom 24. März 1998 wurde die Kindergeldfestsetzung für S. und T. … gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab April 1998 aufgehoben.
Mit weiterem Bescheid vom 14. Mai 1998 hob der Beklagte die Festsetzung auch für November 1997 bis März 1998 auf und forderte das Kindergeld für diese 5 Monate in Höhe von 2.200 DM (5 × 440 DM) vom Kläger zurück.
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass das Kindergeld dem allgemeinen Kinderlastenausgleich diene. Es handele sich um eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern zu diesem Zweck gewährt werde, nämlich um ihnen ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Die Auszahlung an einen Elternteil beruhe vorwiegend auf Gründen verwaltungsmäßiger Vereinfachung. Vorliegend sei zu beachten, dass die Beträge des barunterhaltspflichtigen und betreuenden Elternteils gleichwertig seien. Somit stehe den Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zu. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und unter Annahme der Prämisse, dass der Kläger der barunterhaltspflichtige Ehegatte sei, könne nach Ansicht des Klägers allenfalls ein Rückforderungsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages bestehen.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheid vom 14. Mai 1998 erfolgte Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes sowie die Rückforderung des Kindergeldes für die Kinder S. und T. … für den Zeitraum vom November 1997 bis März 1998 in einer Höhe von insgesamt 2.200 DM unter Einschluß der Einspruchsentscheidung vom 12. August 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass nach der Trennung der Eheleute im Oktober 1997 seit November 1997 die Kinder im Haushalt der Kindesmutter lebten und diese nunmehr gem. § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig Berechtigte für den Bezug des Kindergeldes sei, dessen Auszahlung an sich selbst sie beantragt habe. Somit sei die Festsetzung gegenüber dem Kläger vom Zeitpunkt des Berechtigtenwechsels, nämlich von November 1997 an, aufzuheben gewesen. Gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sei das nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld vom Kläger zurückzuerstatten. Der rechtliche Grund sei mit Erlaß des Aufhebungsbescheides vom 14. Mai 1998 weggefallen.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf das Terminsprotokoll vom 08. Juni 1999 wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Mai 1998 ist rechtswidrig (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Er hätte nicht ergehen dürfen.
Ein Steuerbescheid, der andere Steuern als Zölle oder Verbrauchsteuern betrifft, darf, soweit er nicht vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüf...