Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2000. Kindergeld für das Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2000 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags – 13500 DM – berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

 

Normenkette

EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 2, 5, 4, § 10; GG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen VIII B 102/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 2000 (EStG) enthaltenen Begriffs der „Einkünfte”.

Der Sohn der Klägerin, … befand sich im Kalenderjahr 2000 in einer

Ausbildung zum Maurer.

Den Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2000 lehnte der Beklagte ab und wies auch den erhobenen Einspruch zurück, weil Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag übersteigen würden.

Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2000 Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach sei der Grenzbetrag nicht zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 2 EStG in Bezug zu setzen. Vielmehr seien von den Einkünften noch die vom Kind zu leistenden Sonderausgaben, insbesondere die Beiträge zu der gesetzlichen Sozialversicherung, abzuziehen. Im Streitjahr habe Mirko Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 18.203 DM und Sonderausgaben in Höhe von 3.748 DM gehabt. Werbungskosten würden in Höhe des Pauschbetrages geltend gemacht werden. Es ergäbe sich somit ein zu versteuerndes Einkommen von 12.455 DM, welches unter dem Grenzbetrag von 13.500 DM läge.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. November 2000 Kindergeld für ihren Sohn für das Kalenderjahr 2000 festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach stünde der Wortlaut des Gesetzes der von der Klägerin begehrten Auslegung des Begriffs der Einkünfte entgegen. Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens könne er sich nicht anschließen, denn dieser sei unzweckmäßig.

Nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten und entsprechendem Beschluss durch das, Gericht ruhte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 30. September 2002 über die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BVR 1781/00.

Dem Gericht hat die vom Beklagten für die Klägerin geführte Kindergeldakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Ein Ruhen des Verfahrens war nicht-anzuordnen.

Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Im Streitfall mangelt es an übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er wünsche eine Entscheidung.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht kein Kindergeld gewährt, weil die Einkünfte des Sohnes der Klägerin für den streitrgen Zeitraum in Höhe von 16.203 DM den Grenzbetrag in Höhe von 13.500 DM übersteigen.

Da die anzusetzenden Einnahmen und Werbungskosten des Sohnes der Klägerin zwischen den Beteiligten unstreitig sind, braucht das Gericht darauf nicht weiter einzugehen.

Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 Abs. 1; 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. la EStG ist gegeben, wenn zuzüglich zum Vorliegen anderer hier nicht streitiger Voraussetzungen das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500 DM im Kalenderjahr hat, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Die maßgebenden Einkünfte des Sohnes der Klägerin betragen 16.203 DM. Zu Recht hat der Beklagte von der erzielten Ausbildungsvergütung in Höhe von 18.203 DM nur den Werbungskostenpauschbetrag mit 2.000 DM und nicht auch die gezahlten Sonderausgaben zum Abzug gebracht.

Der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG legt der Berechnung des Grenzbetrage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge