rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für ABS-Gesellschaften (Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung, meist in der Rechtsform einer GmbH, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vor allem Projekte im Umweltbereich betreuen und hierfür öffentliche Zuschüsse erhalten) bestehen umsatzsteuerrechtlich keine Besonderheiten.

2. Die Unternehmereigenschaft einer ABS-Gesellschaft ist nicht für jede Maßnahme gesondert zu beurteilen.

3. Soweit ABS-Gesellschaften, die Leistungen auch an Nichtgesellschafter gegen Entgelt ausführen, im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unentgeltlich Arbeiten für ihre Gesellschafter ausführen, erbringen sie steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Form von sonstigen Leistungen.

4. Zahlungen des Arbeitsamtes, die letztlich der Förderung des Arbeitsmarktes dienen, sind dabei kein Entgelt von dritter Seite, weil es sich dabei um sog. echte Zuschüsse handelt.

5. Der Umsatz für die von der ABS-Gesellschaft an ihre Gesellschafter erbrachten unentgeltlichen Leistungen ist gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu bemessen. Die entstandenen Kosten sind nicht um die echten Zuschüsse zu mindern. Als Kosten sind allerdings nur die Kosten anzusetzen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 3, § 15

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine sogenannte ABS-Gesellschaft, ABS-Gesellschaften (Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung) – meist in der Rechtsform einer GmbH – betreuen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vor allem Projekte im Umweltbereich, z. B. Altlastensanierung sowie Projekte zur Industriesanierung und erhalten hierfür umfangreiche öffentliche Zuschüsse (z. B. Mittel der Bundesanstalt für Arbeit, des Bundesumweltministeriums, einzelner Landesministerien, etc.).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1991 gegründet. Die Anteile an der Klägerin halten die Stadt … zu 20 v.H., der Landkreis … zu 20 v.H. und die … zu 60 v.H. Gegenstand des Unternehmens ist es, von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen mit gemeinnützigen Tätigkeiten zu beschäftigen, sie in geeigneten Bildungsmaßnahmen zu qualifizieren und sie dadurch auf eine spätere Arbeitsaufnahme in der freien Wirtschaft vorzubereiten (weitere Einzelheiten vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Juni 1991).

Im Juli 1992 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 01. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 statt. Der Prüfer stellt fest, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 14 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen begonnen bzw. weitergeführt hatte, für die sie Zuschüsse von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hatte, die der Prüfer als sog. „echte Zuschüsse” ansah. Bis auf die Maßnahme mit der Nummer …/91 waren alle Maßnahmen der Stadt … und dem Landkreis … also Gesellschaftern der Klägerin, zugute gekommen. Ein Entgelt war insoweit zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern weder vereinbart noch gezahlt worden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Klägerin an ihre Gesellschafter steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des UmsatzsteuergesetzesUStG – erbracht habe. Als Bemessungsgrundlage seien nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die entstandenen Kosten anzusetzen, wobei diese nicht durch die erhaltenen Zuschüsse gemindert werden dürften. Da die für die einzelnen Maßnahmen entstandenen Kosten nicht aufgezeichnet worden waren, setzte der Prüfer als Bemessungsgrundlage die vom Arbeitsamt gezahlten bzw. bewilligten Zuschüsse zu den Lohn- und Sachkosten – gemindert um Rückforderungen des Arbeitsamtes – als Bemessungsgrundlage an. Der Prüfer unterstellte dabei aus Vereinfachungsgründen, dass bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres Teilleistungen in Höhe der Zuschüsse erbracht worden seien (vgl. Berechnung in Anlage 3 zum Prüfungsbericht).

Wegen der weiteren Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 28. Oktober 1994 Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 29. November 1994 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf 234.874 DM und die Umsatzsteuer 1992 auf 1.393.579 DM fest. Ausgehend von dem Prüfungsbericht vom 28. Oktober 1994 legte er den Festsetzungen dabei folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde:

Umsatzsteuer 1991

Umsatzsteuer 1992

DM

DM

steuerfreie Umsätze

2.191.900,00

274.798,00

Umsätze 14 %

2.266.121,00

13.425.085,00

entfallend auf

-

Leistungen an Gesellschafter

2.146.400,00

12.820.600,00

-

sonstige Umsätze (Schrottverkauf, Kantinenbetrieb, Vermietungen, Verkauf von Anlagevermögen, Arbeitnehmerüberlassungen, sonstige Leistungen außerhalb der bezuschussten ABM)

119.721,00

604.485,00

Umsätze 7 %

1.281,00

Umsatzsteuer aus Umsätzen

234.591,78

1.380.785,09

Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2/3

282,66

12.794,60

Vorsteuern

82.665,16

498.816,48

festgesetzte Umsatzsteuer

234.874,00

1.393.579,00

Die Klägerin legte g...

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