rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen an Gesellschafter. Entgelt unterhalb der Selbstkosten. keine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um Zuschüsse der öffentlichen Hand und nicht mit Vorsteuer behaftete Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Anders als beim Verwendungseigenverbrauch sind bei der Umsatzbesteuerung von Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft gegen ein unter den Selbstkosten liegendes Entgelt an ihre Gesellschafter erbracht hat, die nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Auch Zuschüsse der öffentlichen Hand können die Bemessungsgrundlage nicht schmälern.

 

Normenkette

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 10 Abs. 1, 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Zwischenurteil vom 17. April 2008 hat der Senat wie folgt entschieden: In Abweichung vom Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 1999 für 1992 sind abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge von 364.818,– EUR (713.522,– DM) statt lediglich 14.750,– DM zu berücksichtigen.

Die Beteiligten streiten noch über die Besteuerung der von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde vom Landkreis A., der Stadt A., den Gemeinden B., W. und S. dem Bildungsverband O. e.V., der A.er Samen und Pflanzen GmbH sowie der A.er Saatgut GmbH i.A. am 08. August 1991 gegründet. Sie ist am 16. März 1992 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens sind nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen umweltsanierende Maßnahmen, Beseitigung baulicher Altlasten, Maßnahmen der Landschaftspflege zur Vorbereitung von Gelände für eine ökologisch unbedenkliche Nutzung, Qualifizierung und Umschuldung Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit Bedrohter, Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittelbarkeit von Arbeitnehmern und die Vermittlung solcher Maßnahmen, die Förderung der Umsetzung der Qualifikationen in praktischen Tätigkeiten und die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen in der Region. Ausweislich des Handelsregisters besteht der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin in Sanierung, Renaturierung, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung von Landschaftsschutzgebieten, Naherholungsgebieten, öffentlichen Parks und Anlagen, Gewässerläufen, Mülldeponien und Naturdenkmalen (Romanische Strasse) und Beachtung der ländlichen Gegebenheiten im Rahmen der Dorf- und Stadtbildsanierung und der Entwicklung eines sanften, naturverbundenen Tourismus sowie der Altlastensanierung von Übungsgeländen der Roten Armee im Landkreis A.

Auf den 31. Dezember 1991 passivierte die Klägerin erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen i.H.v. 852.568,07 DM.

Ausweislich der Geschäftsführerverträge vom 25. November 1991 beliefen sich die Jahresgehälter der beiden Geschäftsführer auf je 44.000,– DM.

Im Jahre 1992 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die Geschäftsführergehälter rückwirkend ab August 1991 wie folgt umzulegen:

Umlage in DM

Beteiligung am Stammkapital in DM

Landkreis A.

1.577,62

11.000,00

Stadt Quedlindburg

1.434,20

10.000,00

A.er Samen- und Pflanzen GmbH

1.434,20

10.000,00

Saatgut GmbH A.

1.434,20

10.000,00

Gemeinde B

717,10

5.000,00

Gemeinde W

717,10

5.000,00

Gemeinde S

717,10

5.000,00

Bildungsverband A.

717,10

5.000,00

Summe

8.748,62

61.000,00

Für den Zeitraum August 1991 bis Mai 1992 stellte die Klägerin den Gemeinden Suderode und W jeweils 14.342,– DM in Rechnung, ohne dabei Umsatzsteuer auszuweisen.

Gegenstand der von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen waren u.a.: Abbrüche, Sportplätze, Geh-, Rad- und Wanderwege, Tiergehege, Stadtmauern, Grünflächen, Kasernen, Renaturierung, Parks, öffentliche Freizeitflächen, Feuchtbiotope und Landschaftsschutzgebiete sowie die Versorgung von ABM-Kräften mit Mahlzeiten.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 1992 wies die Klägerin keine angefangenen Arbeiten aus. Ebenso finden sich dort keine erhaltenen Anzahlungen. Im Umlaufvermögen finden sich ausschließlich Kassenbestand und Forderungen.

Im Kontennachweis zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung für das Wirtschaftsjahr 1992 wies die Klägerin Fremdarbeiten mit 6.989,29 DM, Vergabearbeiten mit 2.163.053,83 DM und Projektierungskosten mit 127.999,08 DM aus. An weiterem Aufwand berücksichtigte sie u.a. für Spielgeräte 233.698,70 DM, für Baumaterial 710.344,19 DM und für Pflanzenmaterial 400.100,65 DM, daneben allgemeinen Wareneinkauf i.H.v. 9.269,93 DM, Wareneinkauf mit 7 v.H. an Vorsteuer i.H.v. 62.412,99 DM und mit 14 v.H. an Vorsteuer i.H.v. 4.984,58 DM sowie erhaltene Skonti i.H.v. 10.424,38 DM, die auf dem Regelsteuersatz unterliegende Eingangsleistungen entfielen. Ferner berücksichtigte sie Aufwand für Arbeitsbekleidung i.H.v. 13.277,76 DM und für Abraum- und Abfallbeseitigung i.H.v. 15.059,– DM. Die Löhne bezifferte sie mit 6.098.409,95 DM, die Geschäftsführergehälter mit 89.400,– DM, die übrigen Gehälter mit 368.935,71 DM, die Beiträge zur Berufsgenossenschaft mit 1.521,50 DM, d...

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