Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung eines Klagebegehrens. Erkennbarkeit des Klageziels bei schlichtem Antrag auf Aufhebung der aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten Bescheide. Begrenzung der Sachaufklärungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten. Steuerrate 1990. Umsatzsteuer 1990 bis 1995. Einkommensteuer 1992–1995. Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Falle des Ergehens von Änderungsbescheiden, die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, mit dem schlichten Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide ausreichend bezeichnet.

2. Ist ein Steuerpflichtiger allein in der Lage, die für die Aufklärung eines Sachverhalts erforderlichen Informationen zu geben und kommt er seinen sich dadurch verstärkenden Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich das FA und das FG hinsichtlich steuerbegründender und steuererhöhender Tatsachen mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren auf verschiedenen Wochenmärkten einen Verkaufsstand mit Textilien. Im Jahr 1993 wurde gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, welches im Oktober 2001 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist.

Der Beklagte führte bei der Klägerin vom 19. März 1996 bis zum 22. Juni 1999 mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Die Prüferin stellte u. a. fest, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Wareneinkäufe getätigt hatte, die sie teils gar nicht, teils nicht in voller Höhe in ihrer Buchführung erfasst hatte. Ferner wurden Mieten für Marktstände in nicht unerheblichem Umfang nicht als Betriebsausgaben erfasst. Darüber hinaus ergaben sich aus einem von der Steuerfahndung gefundenen Schriftsatz vom 13. August 1992 des von der Klägerin in einer Zivilsache beauftragten Rechtsanwalts v., R., dass die Klägerin Einnahmen erzielt hatte, die über den in den Steuererklärungen erklärten Erlösen lagen. Außerdem hatte die Klägerin Einlagen in erheblichem Umfang getätigt, deren Herkunft sie nach Ansicht der Prüferin nicht genügend erklären konnte. So konnte die Klägerin nicht aufklären, woher ein Betrag in Höhe von 84.000 DM stammte, den sie bei Betriebseröffnung als Kassenbareinlage erfasst hatte. Darüber hinaus konnte sie nach Auffassung der Prüferin für die Jahre 1990 bis 1995 die Herkunft von insgesamt knapp 500.000 DM nicht erläutern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 1999 Bezug genommen.

Die Prüferin hielt die Buchführung der Klägerin für mangelhaft, weshalb sie die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1990 bis 1995 schätzte. Der Beklagte berücksichtigte die geschätzten Besteuerungsgrundlagen in dem geänderten Bescheid vom 20. August 1999 wegen der Steuerrate 1990 sowie in den geänderten Bescheiden vom 27. August 1999 wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995, Umsatzsteuer 1990 bis 1995 und Gewebesteuermessbetrag 1991 bis 1993 und 1995.

Nachdem die hiergegen beim Beklagten am 30. bzw. 31. August 1999 eingegangen Einsprüche nicht weiter begründet wurden, wies sie der Beklagte mit der am 31. Januar 2000 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung zurück.

Mit der am 7. Februar 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Schätzungen seien willkürlich und entbehrten jeglicher Grundlage.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

die Bescheide über Steuerrate 1990, über die Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1995, über Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1995 und über die Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet habe und der Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht aus dem Einspruchsverfahren abgeleitet werden könne.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO–.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer war der Klageantrag anhand der mit der nach gerichtlicher Aufforderung eingereichten Einspruchsentscheidung dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die Aufhebung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag begehrt. Die Falschbezeichnung dürfte auf das Rubrum des Einspruchsbescheides des Beklagten vom 31. Januar 2000 zurückzuführen sein, in dem versehentlich ebenfalls von Gewerbesteuer die Rede ist, während der Beklagte in den Entscheidungsgründen zutreffend auf die Bescheide betreffend Gewerbesteuermessbetrag abgestellt hat.

Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens § 65 Abs. 1 S. 1 FGO hinreichend bezeichnet.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist bei einer Klage der Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend zu bezeichnen. Eine ausreichende Bezeich...

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