rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Überlassung durch eine Personengesellschaft an ihren Gesellschafter. unentgeltliche Wertabgabe bei Belastung des Privatkontos des Gesellschafters nur mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer. umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Kfz zum privaten Gebrauch überlässt und sie dafür in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters belastet.
2. Wird das Privatkonto des Gesellschafters lediglich mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Kfz-Nutzung, nicht hingegen auch mit den Kfz-Kosten selbst belastet, liegt eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung vor.
3. Auch eine Personengesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines ihrem Unternehmen zugeordneten Kfz im Rahmen der Umsatzbesteuerung von dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1, 4 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 2. Oktober 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2008 wird die Umsatzsteuer 2006 auf 62.906,54 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie hat zwei Gesellschafter, die im Streitjahr mit 1,48 % (B.) bzw. 98,52 % (C.) an ihrem Gewinn und Verlust beteiligt sind. Streitig ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zweier dem Gesellschafter C. auch zur privaten Nutzung überlassener Firmenwagen. Die Überlassung der Fahrzeuge sollte nach Angaben der Klägerin unentgeltlich erfolgen.
Sie ermittelte die Bemessungsgrundlage wie folgt (alle Angaben in EUR):
|
|
|
Entnahme |
BMG |
USt |
Pkw 1 |
Listenpreis: |
80% der Kosten |
4.339,21 |
4.339,21 |
694,27 |
|
45.231,88 |
USt darauf |
694,27 |
|
|
|
12 × 1% = 5.424,00 |
20% der Kosten |
1.084,80 |
|
|
|
Pkw 2 |
Listenpreis: |
80% der Kosten |
5.299,21 |
5.299,21 |
847,87 |
|
55.240,00 |
USt darauf |
847,87 |
|
|
|
12 × 1% = 6.624,00 |
20% der Kosten |
1.324,80 |
|
|
|
|
Summen |
13.590,16 |
9.638,42 |
1.542,14 |
Die Entwicklung der Kapitalkonten der beiden Gesellschafter der GbR stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in EUR):
|
Stand am 01.01.2006 |
Einlagen |
Entnahmen |
Ergebnisanteil |
in % |
Stand am 31.12.2006 |
B. |
./. 44.631,69 |
1.352,14 |
./. 23.112,72 |
2.298,83 |
1,48 |
./. 64.093,44 |
C. |
43.163,94 |
345,00 |
1./. 45.535,17 |
2 153.027,55 |
98,52 |
151.001,32 |
|
./. 1.467,75 |
1.697,14 |
./. 68.647,89 |
155.326,38 |
100,00 |
86.907,88 |
Anmerkung 1: einschließlich Konto 1881 = 13.590,16 EUR
Anmerkung 2: einschließlich Konto 8921 und 8924 = 12.048,02 EUR
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte dagegen von einer entgeltlichen Überlassung aus, weil das Privatkonto des Gesellschafters C. belastet worden sei. Er ermittelte die Bemessungsgrundlage daraufhin wie folgt (alle Angaben in EUR):
|
|
|
Entnahme |
BMG |
USt |
Pkw 1 |
Listenpreis: 45.231,88 12 × 1% = 5.424,00 |
80% der Kosten |
4.339,20 |
|
|
USt darauf |
694,28 |
|
|
20% der Kosten |
1.084,80 |
|
|
Summe brutto |
6.118,28 |
|
|
|
|
Summe netto |
|
5.274,37 |
843,90 |
|
Pkw 2 |
Listenpreis: 55.240,00 12 × 1% = 6.624,00 |
80% der Kosten |
5.299,20 |
|
|
USt darauf |
847,88 |
|
|
20% der Kosten |
1.324,80 |
|
|
Summe brutto |
7.471,88 |
|
|
Summe netto |
|
6.441,27 |
1.030,60 |
Summen |
13.590,16 |
11.715,64 |
1.874,50 |
Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, für die Berechnung der Bemessungsgrundlage habe sie gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2004 (IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864) die 1%-Regelung angewendet und einen pauschalen Betrag in Höhe von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten abgezogen. Dies sei nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 23. April 2007 (S 7100 A – 68 – St 11, Haufe Index 1808355), einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2007 (13 K 509/06, EFG 2007, 1752) und einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2010 (XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079) auch bei Gesellschaftern von Personengesellschaften zulässig.
Die Verbuchung der privaten Nutzung sei, wie auch bei Einzelunternehmen üblich, über die Standardkonten 1881 (Unentgeltliche Wertabgaben), 8921 (Verwendung von Gegenständen –Kfz– 16 % USt) und 8921 – gemeint ist offensichtlic...