rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei einem Organträger. kein Prüfungsverbot einzelner Organgesellschaften durch Prüfung der Organgesellschaft. Beschränkung auf einzelne Organgesellschaften. 4-jähriger Prüfungszeitraum möglich
Leitsatz (redaktionell)
1. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Prüfung bei einer Organgesellschaft ein Prüfungsverbot beim Organträger entfaltet.
2. Eine mögliche Einschränkung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Organträger auf Besteuerungsgrundlagen einzelner Organgesellschaften muss sich nicht aus der Prüfungsanordnung ergeben.
3. Eine auf die Prüfung der Umsätze beschränkte Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird durch eine Prüfungsanordnung, die die Prüfung der Umsätze und der Vorsteuern anordnet, nicht i. S. d. § 68 FGO geändert oder ersetzt. Vielmehr liegt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor, soweit das FA nun auch die Vorsteuern prüfen möchte.
4. Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren ohne weitere Begründung ist nicht ermessensfehlerhaft, denn § 4 Abs. 3 BpO ist auf Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht anwendbar.
Normenkette
AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 68
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Prüfungsanordnungen.
Der Kläger ist Eigentümer von zwei Grundstücken, die er an die D. GmbH bzw. an die K. GmbH vermietet hat. Gesellschafter-Geschäftsführer der beiden Gesellschaften ist der Kläger. Am Stammkapital der D. GmbH soll in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 4. September 2002 mit 4 % die Mutter des Klägers beteiligt gewesen sein.
Das Finanzamt D. führte bei der D. GmbH für das Jahr 2002 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Im Rahmen der Prüfung hatte das Finanzamt D. festgestellt, dass zwischen dem Vermietungsunternehmen des Klägers und der D. GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gegen den aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2002 der D. GmbH ist beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Az. 3 K 1057/07 ein Klageverfahren anhängig.
Mit Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2006 ordnete der Beklagte (das Finanzamt … – FA –) beim Kläger unter der Steuernummer … für die Jahre 2001 und 2002 sowie unter der Steuernummer … für die Jahre 2003 und 2004 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Die Prüfungen sollen sich auf den Teilbereich „Umsätze” beschränken. sich Als Beginn der Außenprüfung war jeweils der 21. Dezember 2006 um 9.00 Uhr in den Räumen des Prozessbevollmächtigten angegeben. Am angegebenen Tag erschien die Prüferin in den Räumen des Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten Frau S. den Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2001 und 2002 und teilte darüber hinaus mit, dass sie zuständige Ansprechpartnerin sei.
Zur Begründung der Anfang Januar 2007 gegen die Prüfungsanordnungen erhobenen Einsprüche trug der Kläger vor, die Prüfungsanordnungen seien rechtswidrig, weil das Einspruchsverfahren gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid der D. GmbH für 2002 noch nicht abgeschlossen sei. Die Entscheidung habe wesentlichen Einfluss auf die Behandlung umsatzsteuerlicher Sachverhalte. Solange das dortige (beim Finanzamt D. anhängige) Einspruchsverfahren nicht abgeschlossen sei, werde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zum gleichen Sachverhalt nicht zugelassen.
Das FA hat die Einsprüche mit Einspruchsbescheiden vom 5. März 2007 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Abschriften der Einspruchsbescheide Bezug genommen.
Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger vor, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung sei nur bei einem Steuerpflichtigen möglich. Bei Bestehen einer Organschaft komme nur eine Prüfung bei der Organgesellschaft hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen in Betracht, die dem Organträger zuzurechnen sind. Eine Prüfung bei ihm als Organträger komme nicht in Betracht, denn er sei kein Steuersubjekt im Sinne der §§ 193, 33 Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus sei die D. GmbH bereits durch das FA D. geprüft worden. Eine Beschränkung der Prüfung für die Jahre 2001 und 2002 auf die GmbH in K. und ihn als Organträger sei nicht ersichtlich. Eine nochmalige Prüfung der GmbH in D. sei aber unzulässig.
Es sei auch unzulässig, eine Prüfungsanordnung sowohl gegenüber einer Organgesellschaft als auch gegenüber dem Organträger zu erlassen. Da bereits eine Prüfung bei der Organgesellschaft D. GmbH durchgeführt worden sei, dürfe bei ihm als Organträger nicht mehr geprüft werden.
Ferner überschreite der Prüfungszeitraum entgegen § 4 Abs. 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) den Zeitraum von drei Jahren. Werde die Prüfung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahr...