Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage für in die Handwerksrolle eingetragenen Elektorinstallateur, der Satellitenempfangsanlagen errichtet und vermietet. Investitionszulage 1994
Leitsatz (redaktionell)
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Elektroinstallateur, dessen Unternehmen sich unterteilt in den Antennenbau, mit dem er Satellitenempfangsanlagen errichtet, und die Vermietung und Verpachtung, mit dem er die Rundfunk- und Fernsehsignale solcher Anlagen gegen Entgelt überlässt, hat für angeschaffte Satellitenempfangsanlagen, die er überwiegend zur Einkunftserzielung im Vermiertungsbereich einsetzt, Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage. Der Betrieb einer Satellitenempfangsanlage erfordert neben der regelmäßigen Kontrolle und ihren Konsequenzen eine permanente Überwachung und entsprechende Anpassung. Diese Intensität handwerklicher Tätigkeit rechtfertigt die Annahme, dass zumindest die wesentlichen Tätigkeiten beim Betrieb der Satellitenempfangsanlagen noch zum Handwerk gehören.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 19. März 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2000 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 178.206 EUR (= 348.540 DM) festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1990 mit dem Gewerk „…” in die Handwerksrolle eingetragen. Sein Unternehmen unterteilt sich in zwei Betriebsteile, nämlich den Antennenbau, mit dem er Satellitenempfangsanlagen errichtet, und die Vermietung und Verpachtung, mit dem er die Rundfunk- und Fernsehsignale solcher Anlagen gegen Entgelt überlässt. Die Anlagen selbst bestehen aus einer Kopfstelle, die dann über Kabel mit Anschlusskästen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Häusern verbunden sind, welche bei Hausanschlüssen wiederum durch ein Hausverteilemetz bis zu den Anschlussdosen der jeweiligen Privatwohnungen reichen. Im ersten Kalenderhalbjahr 1994 schaffte er Satellitenempfangsanlagen im Wert von 1.000.000 DM, die er jedoch überwiegend zur Einkunftserzielung im Vermietungsbereich einsetzte. Nachdem der Beklagte die fristgerecht beantragte 20 % ige Investitionszulage zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt hatte, gestand er dem Kläger nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 19. März 1996 für die o.g. Satellitenanlagen nur noch eine 8 % ige Investitionszulage zu und wies mit Bescheid vom 27. Januar 2000 auch den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2000 erhobene Klage.
Der Kläger meint, er habe nicht nur bei denjenigen Wirtschaftsgütern, die dem eingetragenen Gewerbe dienen, sondern bei allen Wirtschaftgütern seines Betriebes Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage. Bei Berücksichtigung der Arbeitslöhne entfalle nämlich die größte Wertschöpfung seiner Tätigkeit damals wie heute nicht auf den Betriebsteil „Vermietung und Verpachtung” sondern auf den Betriebsteil „Antennenbau” und dieser sei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweig nicht als Dienstleistung, sondern trotz Endmontage als verarbeitendes Gewerbe einzuordnen, weil sein Ziel in der Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen zur Herstellung neuer Produkte bestehe. Folgerichtig habe ihm der Beklagte schon in den Vorjahren eine 20 % ige Investitionszulage gewährt und auch nach Außenprüfung belassen, ohne dass er das Vorliegen eines Mischbetriebes bemängelt hätte. Infolgedessen habe er in den Folgejahren überhaupt keinen Vorbehalt der Nachprüfung mehr setzen dürfen.
Im Übrigen hat der Kläger ursprünglich vorgetragen, dass ihm der Ursprungsbescheid und damit auch der darin enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung gar nicht zugegangen sei und daher die schlichte Auszahlung des Geldes als „formloser Verwaltungsakt” allenfalls nach den Vorschriften der §§ 172 ff. AO änderbar sei, wofür aber kein Grund erkennbar sei. Nachdem der Beklagte ihn auf die daraus möglicherweise resultierenden Folgen hingewiesen hat, sieht der Kläger nunmehr in der Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten eine wirksame Bekanntgabe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1996 über die Änderung des Investitionszulagenbescheides nach dem Investitionszulagegesetz für das Kalenderjahr 1994 vom 8. Mai 1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. Januar 2000, zugestellt am 28. Januar 2000 insoweit aufzuheben, als eine Aberkennung der Investitionszulage von 20 % auf 8 % für die Satellitenempfangsanlagen Positionen 9 bis 12 des Antrages auf Investitionszulage vom 15. Februar 1994 für das Kalenderjahr 1994 erfolgt ist und dem Kläger für die Satellitenempfangs...