rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher gegenüber gewerblicher Betätigung. Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Abfärbung bei Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftlicher Betätigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft gehören nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (im Streitfall Dieselverkauf).
2. Dabei ist die Gewerblichkeit gemäß R 135 Abs. 9 S. 3 aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden und die (Netto-) Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen. Entsprechend formuliert es die Vereinfachungsregelung in Abs. 10 für Dienstleistungen des Landwirts ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs.
3. Bezieher von Einkünften aus Land- und Fostwirtschaft ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Nutzung des Grund und Bodens zur Fruchtziehung geführt wird. Das ist regelmäßig der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, falls er diese Nutzung nicht aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Rechtsbeziehung einem anderen überlassen hat.
4. Ein einheitliches Recht zur Fruchtziehung lässt sich nicht verdoppeln, mit der Folge, dass die Bewirtschaftung ein und desselben Grund und Bodens zwei landwirtschaftlichen Betrieben gleichermaßen zuzurechnen wäre.
5. Bei Mitunternehmerschaften, die eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausüben, ist – wenn Vereinfachungsregelungen wie etwa R 135 Abs. 9 und Abs. 10 EStR nicht gelten – § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden, wonach gewerbliche Einkünfte die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft infizieren und zur Einordnung als Gewerbebetrieb führen.
Normenkette
EStG §§ 13, 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStR R 135 Abs. 1 S. 7, Abs. 9-10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die während der Streitjahre zwischen T. und G. L. bestehende Gesellschaft ihr Feldinventar zu aktivieren hat.
T. L. betrieb in O. Ackerbau und ermittelte seine Gewinne für das jeweilige Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni durch Bilanzierung. Er war seit Juni 1996 mit seinem Sohn G. L. durch einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft verbunden, an der er ab Juli 1999 mit 2/3 und sein Sohn mit 1/3 beteiligt war und die nach den Streitjahren aufgelöst wurde. Bis dahin übernahm die Gesellschaft auf Grund einer schriftlich geschlossenen und später mündlich verlängerten Vereinbarung die Bewirtschaftung der etwa 50 Hektar Ackerflächen des G. H. in sog. „Lohnarbeit mit Gewinnbeteiligung” nebst Vermarktung seiner Produkte. Dafür sollte sie eine nach Hektar bemessene Aufwandserstattung und eine nach Ertrag bemessene Gewinnbeteiligung erhalten, während Erträge, Beihilfen, Steuern und Abgaben weiterhin bei H. verblieben und dieser für eigene Arbeitsleistungen einen nach Stunden bemessenen Verrechnungssatz bekam. Außerdem bearbeitete die Gesellschaft in den Streitjahren ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung die von G. A. jun. seinerseits angepachteten 46 Hektar Ackerland. Hierbei stellte sie für die jeweiligen Wirtschaftsjahre die geleisteten Feldarbeiten mit bestimmten Sätzen nach Fläche und Frucht in Rechnung und schrieb A. gleichzeitig erhaltene Getreideprodukte gut. Während die Gesellschaft in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge aus den eigenen Flächen unter der Position „Bodenproduktion” bzw. „Pflanzenproduktion” erfasste, verbuchte sie die Erträge bzw. den Gewinn aus den Flächen von H. und A. als Erlöse aus „Fuhrlohn und Maschinen” bzw. „aus Handel, Dienstleistung und Nebenbetriebe”. Zugleich mit der Verlängerung des Vertrages mit H. bzw. dem Abschluss des Vertrages mit A. ergänzte die Gesellschaft im Jahr 2000 ihren Maschinenpark und erzielte überdies noch weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Diesel an Fremde.
Da die zusammengerechneten Erlöse aus dem Dieselverkauf und aus der Bewirtschaftung der Flächen von H. und A. jedenfalls die absolute Grenze der R 135 Abs. 9, 10 EStR überschritten, qualifizierte ein Betriebsprüfer die bis dato als Land- und Forstwirtschaft erfassten Einkünfte der Klägerin in solche aus Gewerbebetrieb um und aktivierte das Feldinventar. Dem folgend änderte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 für das Jahr 2000 den bis dato unter dem Vo...