Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung einer GmbH infolge Insolvenz trotz nicht bekanntgemachter entsprechender Handelsregistereintragung. keine gesellschaftsrechtliche Liquidation bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach Auskehrung des verbleibenden Vermögens. Kostentragung fachkundiger Prozessbevollmächtigter bei Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage namens der GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine GmbH ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ungeachtet dessen aufgelöst, dass die entsprechende Eintragung in das Handelsregister gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht bekannt gemacht wird.
2. Ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ein Überschuss verblieben, an die Gesellschafter ausgekehrt worden, sind keine Anhaltspunkte für ein noch vorhandenes insolvenzfreies Vermögen ersichtlich und wurde auch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG beschlossen, sondern wurde vielmehr das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben, so befindet sich die GmbH nunmehr nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Liquidation. Weder der bisherige Insolvenzverwalter noch die ehemaligen Geschäftsführer als ehemalige Organe der GmbH können daher noch wirksam im Namen der früheren GmbH eine Vollmacht erteilen.
3. Werden fachkundige Prozessbevollmächtigte gleichwohl nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe unter 2.) durch den bisherigen Insolvenzverwalter oder die früheren Geschäftsführer der GmbH mit der Erhebung einer Klage betreffend frühere Steuerbescheide gegenüber der GmbH beauftragt, so müssen sie sich Gewissheit über den Stand des Insolvenzverfahrens, insbesondere dessen etwaige Aufhebung verschaffen und im Falle der Aufhebung erkennen, dass weder der Insolvenzverwalter noch die ehemaligen Organe der GmbH wirksam in deren Namen eine Vollmacht erteilen können; eine in Verletzung dieser Pflichten erhobene Klage namens der „GmbH in Liquidation” ist mangels zulässiger Bevollmächtigung unzulässig, mit der Folge, dass die vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten die Kosten des Klageverfahrens zu tragen haben.
Normenkette
InsO § 199 S. 2, § 200 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 6 S. 4, § 135 Abs. 2; HGB § 32 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die als prozessbevollmächtigt aufgetretene Partnerschaftsgesellschaft … & Partner Steuerberater/Rechtsanwälte, …, zu tragen.
Tatbestand
Am Stammkapital der Klägerin von 50.000,– DM waren W. S. mit 30.000,– DM sowie H. und K. K. mit jeweils 10.000,– DM beteiligt.
Ausweislich des Handelsregisters waren Geschäftsführer der Klägerin bei unechter Gesamtvertretung zunächst H. K. und W. S. Am 14. Dezember 2001 wurde W. S. als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht.
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Einsprüche wurden vom Steuerberater R.-J. H. im Namen der Klägerin eingelegt und gingen beim Beklagten am 11. Juli 2002 ein.
Am 30. Oktober 2002 wurde H. K. als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht, zugleich wurden R. M. und M. S. als Geschäftsführer eingetragen.
Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 13. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, was ebenso wie die dadurch erfolgte Auflösung der Klägerin noch im selben Jahr in das Handelsregister eingetragen wurde.
Der Insolvenzverwalter hinterlegte am 15. Dezember 2003 7.952,28 EUR, nachdem er die Differenz zum verbliebenen Überschuss, der sich auf 19.880,72 EUR belief, an W. S. ausgekehrt hatte.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2005 hob das Amtsgericht D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wie dort ausgeführt nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung nach § 200 Abs. 1 InsO auf, was am 26. Januar 2010 ins Handelsregister eingetragen wurde, nachdem es am 31. Januar 2005 im StAnz LSA veröffentlicht worden war. Zugleich wurden R. M. und M. S. als Liquidatoren der Klägerin eingetragen.
In den Verwaltungsvorgängen findet sich eine per Telefax übermittelte von M. S. im Namen der A. GmbH erteilte Vollmacht vom 02. September 2005, die keinen Bevollmächtigten nennt und von den Steuerberatern und Rechtsanwälten … und Partner vorgelegt wurde. Ferner finden sich Kopien einer den eben genannten Steuerberatern und Rechtsanwälten von R. M. am 30. Oktober 2006 erteilten Vollmacht zur Vertretung der Klägerin sowie einer von H. K., dem mit Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. am 26. März 2004 bestellten Insolvenzverwalter, im Namen der Klägerin gleichfalls den genannten Steuerberatern und Rechtsanwälten erteilten Vollmacht vom 30. Oktober 2006.
Unter dem 04. Dezember 2008, einem Donnerstag, setzte der Beklagte gegenüber der von ihm als „A. GmbH i.L.” bezeichneten Klägerin, die Körperschaftsteuer für 1996 auf 139.651,20 EUR fest, im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einsp...