rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigung für journalistische Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (amtlich)
Aufwandsentschädigungen, die der für die Verbandszeitung und die Pressearbeit eines Vereins Verantwortliche erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Aufwandsentschädigung des … Verbandes steuerfrei ist.
Der Kläger erhielt für seine ehrenamtliche Arbeit als Verantwortlicher für die Pressearbeit und die Verbandszeitung … im verband … e.V. im Jahr 2000 eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2000 DM sowie Aufwendungen für die Benutzung seines privaten PKW in Höhe von 192 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab der Kläger in der Anlage N an, vom … verband eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.192 DM steuerfrei erhalten zu haben. Der Beklagte unterwarf diesen Betrag der Einkommensbesteuerung und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 18. September 2001 auf 10.973 DM fest. Das Einspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Der Beklagte lehnte es ab, die Zahlungen seitens des … Verbandes nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei zu behandeln.
Mit der am 22. Mai 2002 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass die von ihm ausgeübte berufliche Nebentätigkeit eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als Verantwortlicher für Pressearbeit und für die Verbandszeitung sei davon auszugehen, dass der Kläger nebenberuflich künstlerisch tätig gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung sollten nach Auffassung des Klägers mit der neuen Regelung des § 3 Nr. 26 EStG die dort benannten engagierten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Grenze von 3.600 DM jährlich von der Steuer und Sozialversicherung freigestellt werden. Die Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG setze die Einflussnahme durch persönliche Kontakte voraus, um auf diese Weise leibliche oder geistige Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Eine Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeführt habe, sei folgerichtig unter diese begünstigten Tätigkeiten einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. September 2001 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 25. April 2002 abzuändern und die Einkommensteuer auf 5.227,96 Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die vom Kläger angeführte Gesetzesänderung sei unbeachtlich für die Frage, ob es sich um steuerfreie Einnahmen handele, weil die Tätigkeit des Kläger überhaupt nicht von § 3 Nr. 26 EStG erfasst werde. Insbesondere handele es sich auch nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit sei nur die unmittelbar der Herstellung eines Kunstwerks dienende Tätigkeit, sie müsse um der Herstellung des Kunstwerks selbst Willen ausgeübt werden. Bei der Arbeit als Verantwortlicher für Pressearbeit und die Verbandszeitung handele es sich folglich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, da diese Tätigkeit nicht zum Ziel habe, ein Kunstwerk herzustellen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Dem Gericht hat die vom Beklagten für den Kläger geführte Einkommensteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Streitwert unter 500 Euro liegt (§ 94 a der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Zahlungen, die der Kläger vom … verband … (Fachgewerkschaft für Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer …) im Streitjahr erhalten hat, sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 3.600 DM im Jahr steuerfrei. Es ist zwar zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass die Tätigkeit des Klägers nebenberuflich ausgeübt wird, jedoch ist die Tätigkeit des Klägers vom Beklagten zutreffend als nicht mit der eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers vergleichbar und stellt auch keine künstlerische Tätigkeit dar.
Für die Vergleichbarkeit der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG mit der eines Übungsleiters usw. wird von der Rechtsprechung gefordert, dass die Tätigkeit darin bestehen muss, auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Ei...