rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von ab 2001 erteilten Pensionszusagen als verdeckte Gewiinnausschüttungen bei Nichteinhaltung eines zehnjährigen Erdienenszeitraums

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen – unabhängig von der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG durch Einfügung des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit dem Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensgesetz – v. 26.6.2001 (BGBl I 2001, 1310) auf fünf Jahre – weiter zehn Jahre, wobei die Erteilung der Versorgungszusage und der vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalles zur Bestimmung der Frist maßgeblich sind (Anschluss an BFH v. 19.11.2008, I B 108/08). Dies gilt nicht nur für eine erstmalige Zusage, sondern auch für nachträgliche Änderungen oder Erhöhungen der Zusage.

2. Im Streitfall: Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH stellen vGA dar, wenn dem Begünstigten zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszusage nur noch sieben Jahre und sieben Monate zur Erdienung des Pensionsanspruchs verbleiben.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 6a; GmbHG § 43; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; AVmG Art. 9

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer B (geboren am … 1946) erteilten Pensionszusage und hierbei darum, wann B von der Klägerin erstmals eine derartige Zusage erteilt wurde und ob der notwendige Erdienenszeitraum zur steuerlichen Anerkennung der Zusage eingehalten ist.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1994 unter der seinerzeitigen C GmbH mit Sitz in I gegründet. Gegenstand des Unternehmens war und ist die Herstellung und Vermarktung von Beton und Fertigteilen. Die Klägerin hat ihre Firma nach Sitzverlegung nach R mit Beschluss vom 10. Januar 1997 in A GmbH geändert.

Vom Stammkapital von insgesamt 50.000,00 DM übernahmen B, G, L und T eine Stammeinlage von jeweils 12.500,00 DM. Zu Geschäftsführern wurden B, T und L bestellt. Je zwei Geschäftsführer waren gemeinschaftlich oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Die Gesellschaft wurde am 19. Mai 1994 unter der Nummer 7093 ins Handelsregister B beim Amtsgericht M eingetragen. Im Jahr 1995 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse zunächst dergestalt, dass nur noch T und B je zur Hälfte am Stammkapital der Klägerin beteiligt waren; der Sitz wurde nach R verlegt; der Geschäftsführer L wurde abberufen. Noch im Jahr 1995 verkaufte T seine Geschäftsanteile an B, der seitdem Alleingesellschafter der Klägerin war. T wurde als Geschäftsführer abberufen. Dem verbliebenen Geschäftsführer B wurde Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilt.

Zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer B wurde unter dem Datum vom 05. April 1994 ein Anstellungsvertrag geschlossen, der in § 9 regelte, dass dem Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist. Die Einzelheiten dazu seien in einer gesonderten Regelung festgehalten, die insoweit Bestandteil dieses Vertrages sei. Wegen der Einzelheiten zum Anstellungsvertrag wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen. In einer am 25. Mai 1994 stattgefundenen Gesellschafterversammlung der Klägerin wurde beschlossen, hinsichtlich § 9 des Anstellungsvertrages „die Realisierung für C GmbH auszusetzen, da über die D GmbH eine Pensionsvereinbarung am 16. März 1994 geschlossen wurde.” Für beide Betriebe werde eine Fusion angestrebt, so dass der Vertrag dann von der C – der Klägerin – übernommen werde.

Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin war B bereits Gesellschafter-Geschäftsführer der im o.g. Gesellschafterbeschluss genannten D. Weiterer Gesellschafter war T. Mit der D war unter dem Datum vom 01. November 1993 ein Anstellungsvertrag geschlossen, der in § 9 die gleiche Regelung enthielt wie der Anstellungsvertrag mit der Klägerin. Am 16. März 1994 erteilte die D auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 1994 ihrem Geschäftsführer B eine Pensionszusage, nachdem ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 1994 vorausgegangen war. Wegen des Inhalts der Pensionsvereinbarung wird auf die Kopie der schriftlichen Zusage, die sich in den Akten des Beklagten befindet, Bezug genommen. Zugesagt wurde u.a eine Altersrente von 48.000,00 DM jährlich bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Von der D wurden auf das Leben des Geschäftsführer B bei der … Lebensversicherung AG ab dem 01. Juni 1994 (Versicherungsbeginn) eine Risikoversicherung mit jä...

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