Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für mehr als 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Maschinen einer Großserienproduktion anfallende Kosten der „Anlaufbegleitung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Errichtet ein Unternehmen aus einzelnen Maschinen bestehende unterschiedliche, zu einer Großserienproduktion u.a. von Gelenkwellen eingesetzte Fertigungsstraßen und begleitet der einzige Kunde bzw. Auftraggeber die Investition in 3 Phasen (Detail- und Realisierungsplanung, Vorserienphase bis zum Produktionsstart sowie „Anlaufbegleitung” beim Produktionsstart nach Inbetriebnahme der Maschinen zur Erreichung der erforderlichen Qualität und der angestrebten Produktionszahlen), so gehört die Phase der „Anlaufbegleitung” jedenfalls dann, wenn schon mehr als 1 Jahr seit der Inbetriebnahme der Maschinen vergangen ist, nicht mehr zur investitionszulagebegünstigten „Anschaffung” bzw. „Herstellung” der Maschinen, wenn nur noch Optimierungen des Produktionsablaufs (u.a. Anpassung der Taktzeiten, bessere Einstellungen der einzelnen Maschinen) vorgenommen werden, die Funktionsweise der einzelnen Maschinen aber nicht mehr wesentlich verändert wird.
2. Es ist von einem Anschaffungsvorgang i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 auszugehen, wenn die einzelnen Maschinen der Großserienproduktion nicht derart eng miteinander verbunden und aneinander angepasst sind, dass sich die Bearbeitung eines Werkstücks vom Einführen in die Fertigungsstraße bis hin zum Auswurf des Endproduktes als einheitlicher Vorgang darstellt, bei dem die Funktion der jeweiligen Maschine in der Funktion der daraus errichteten Fertigungsstraße regelrecht aufgeht, sondern wenn die Maschinen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eher einem Baukastensystem vergleichbar zusammengestellt und nur durch ein Förderband nebst einiger Absaugvorrichtungen miteinander verbunden sind.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … AG plante insbesondere für die Großserienproduktion ihres neuen … das seinerzeit modernste Gelenkwellenwerk Europas mit völlig neuer Produktionstechnik, entschied sich nach Bestellung der ersten Maschinen dann aber doch, diese Produktion auszulagern. Infolgedessen erhielt die Klägerin im Mai 2002 von der … AG den Auftrag für eine mehrjährige Serienproduktion, trat in die Bestellungen bei den diversen Lieferanten ein und errichtete aus den einzelnen Maschinen unterschiedliche Fertigungsstraßen zur Produktion von Achszapfen, Gelenkwellen und sonstigen Kleinteilen wie Kugelnabe, Kugelkäfig und Verschlussstopfen. Die für die jeweiligen Produkte errichteten Fertigungsstraßen bestehen aus einzelnen Maschinen, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen mit Schutzgittern oder Kunststoffgehäusen umgeben sind und an sich unabhängig voneinander arbeiten. Sie sind jedoch durch ein Förderband miteinander verbunden, das am Anfang durch eine Beladeeinrichtung bestückt wird und anschließend die Werkstücke jeweils hinter oder über den Abnahmestationen der jeweiligen Maschinen entlang führt, wo sie dann mittels Greifarmen, Kränen, Pufferstationen u.s.w. programmgesteuert entnommen und später auf ähnliche Weise wieder eingefügt werden. An Maschinen mit Spanabfällen sind zudem Absauganlagen stationiert, mittels deren die Abfälle über ein unter der Decke installiertes Rohrleitungssystem abgeleitet werden. Hinzu kommen Messstationen, an denen teils automatisch, teils manuell Qualitätsprüfungen durchgeführt werden. Um die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten in den Maschinen optimal zu auszunutzen und Staus oder Leerläufe zu vermeiden, stehen teilweise auch Maschinen gleicher Bauart und Bestimmung nebeneinander. Probleme an einzelnen Maschinen erkennt der Computer und lagert dann die betroffenen Werkstücke beispielsweise bei Staus vorübergehend in einem sog. Puffer zwischen, so dass – je nach Problemlage – die an der Problemstelle schon vorbeigelaufenen oder davon nicht betroffenen Werkstücke noch fertig bearbeitet werden können, mitunter aber auch die betreffende Straße ganz stillsteht. Am Schluss werden die Werkstücke aus den einzelnen Produktionsstraßen dann durch eine weitere Maschine montiert und versandfertig verpackt.
Da jedoch die … AG sicherstellen wollte, dass es nicht zu Lieferengpässen oder -ausfällen kommt, und die Klägerin, dass sie die erwarteten Quantität und Qualität produzieren konnte, vereinbarten beide zeitgleich mit dem Serienauftrag, dass die …-AG das Vorhaben in drei Phasen ab Dezember 2001 begleitet, sollte nämlich bei der Detail- und Realisierungsplanung für die Fertigung bis zur 26. Kalenderwoche 2002, von der Vorserienphase (0- Serie) bis zum Produktionsstart in der 48. Kalenderwoche 2002 und beim Produktionsanlauf nach Inbetriebnahme der Maschinen bis September 2003. Die letzt...