Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Errichtet ein Unternehmen aus einzelnen Maschinen bestehende, unterschiedliche Fertigungsstraßen und begleitet der Auftraggeber die Investition in 3 Phasen, so gehört die letzte Phase, die sog. "Anlaufbegleitung", jedenfalls dann, wenn schon mehr als 1 Jahr seit der Inbetriebnahme vergangen ist, nicht mehr zur investitionszulagebegünstigten Anschaffung, wenn nur noch Optimierungen des Produktionsablaufs, z.B. Anpassung der Taktzeiten, vorgenommen werden.
Sachverhalt
Eine Firma errichtete aus einzelnen Maschinen bestehende, zu einer Großserienproduktion von Gelenkwellen eingesetzte Fertigungsstraßen. Ihr Auftraggeber begleitete dies zur Sicherstellung der geforderten Qualität in 3 Phasen: Detail- und Realisierungsplanung, Vorserienphase bis zum Produktionsstart sowie "Anlaufbegleitung" beim Produktionsstart nach der Inbetriebnahme. Die letzte Phase sollte insbesondere dazu dienen, das Zusammenspiel der einzelnen Maschinen nach der Verkettung so zu optimieren, dass die Zielvorgaben an Qualität und Stückzahlen für die beabsichtigte Großserienproduktion erreicht werden. Nach Produktionsanlauf schaffte die Firma die geplanten Produktionszahlen und Qualität erst 2 Jahre später. Die beantragte Investitionszulage für diese letzte Phase der Anlaufbegleitung wurde versagt.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht versagte die Investitionszulage. Die Richter gingen nämlich von einem einzigen Anschaffungsvorgang aus. Die betreffenden Maschinen seien nicht derart eng miteinander verbunden, dass sich die Bearbeitung eines Werkstücks vom Einführen in die Fertigungsstraße bis hin zum Auswurf des Endprodukts als einheitlicher Vorgang darstelle. Vielmehr seien die Maschinen mit einem Baukastensystem vergleichbar und nur durch ein Förderband miteinander verbunden. Handelt es sich also um einen Anschaffungsvorgang, kann eine Investitionszulage auch nur für die Anschaffungskosten gewährt werden.
Anschaffungskosten sind nur solche Aufwendungen, die einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können und geleistet werden, um ihn zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Insofern mag der Begriff der Anschaffungskosten umfassend sein und auch Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten erfassen. Jedoch reicht ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht aus, sondern es bedarf auch noch einer entsprechenden Zweckbestimmung der Aufwendungen.
Nach diesem Maßstab stand die hier streitige Anlaufbegleitung einerseits nicht in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der einzelnen Maschinen. Zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Maschinen nämlich seit über einem Jahr montiert und zudem auch noch in Betrieb, sodass die Kosten der Anlaufbegleitung jedenfalls nicht durch den bereits abgeschlossenen Anschaffungsvorgang veranlasst sein konnten.
Außerdem konnten sie auch nicht als unselbstständiger Teil dieses Investitionsvorgangs angesehen werden, denn der spätere Zusammenbau der Maschinen und damit erst recht deren Feinabstimmung berührte nicht mehr die bestimmungsgemäße Verwendung. Die Verwendung der Maschine selbst wurde, so die Richter, durch die Feinabstimmung in ihrer Funktionsweise nicht wesentlich verändert, denn die jeweilige Maschine war vorher wie nachher gleichermaßen betriebsbereit und wurde lediglich besser justiert.
Hinweis
Letztlich stünde der Klägerin aber selbst dann keine Investitionszulage für die Anlaufbegleitung zu, wenn - abweichend zum Fall - nicht von der Anschaffung einzelner Maschinen, sondern von der Herstellung einer Fertigungsstraße auszugehen wäre: Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. HGB Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Insofern ist der Begriff Herstellungskosten - in Bezug auf die Gemeinkosten - umfassender, jedoch endet die Herstellung mit der Fertigstellung des Erzeugnisses, d. h. wenn das Wirtschaftsgut seiner Bestimmung gemäß nutzbar ist, sodass Nebenkosten und nachträgliche Kosten nur dann noch einzubeziehen wären, wenn das bereits bestehende Wirtschaftsgut anschließend einem weiteren Herstellungsvorgang unterzogen worden wäre.
Vorliegend waren die jeweiligen Fertigungsstraßen auch ohne die anschließende Feinjustierung betriebsbereit. Folglich wären die Kosten für die Anlaufbegleitung erst nach Herstellung der Fertigungsstraßen angefallen. Dann aber können sie weder diesem Herstellungsprozess noch einem neuen Herstellungsvorgang zugerechnet werden, denn der erste Prozess war abgeschlossen und ein neuer Herstellungsprozess mit der dafür notwendigen wesentlichen Verbesserung lässt sich allein aus den Quantitäts- und Qualitätsverbesserungen nicht ableiten.
Andernfalls wären komplexe industrielle Anlagen, die einem permanenten Modernisierungsprozess unterliegen und dadurch auch durchaus immer wieder Wertsteigerungen erfahren, selten oder nie abgeschlossen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes...