Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Eigentumsübertragungsgesetz für ausschließlich auf dem Ausgleichsleistungsgesetz beruhenden Erwerb von Flächen in den neuen Bundesländern. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kaufvertrag zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, der nicht der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes (= Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger –EigentÜbertrG– vom 22.7.1990, GBl DDR I 1990, 899) dient, sondern nur der Durchführung von Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes (= Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können –AusglLeistG– vom 27.9.1994, BGBl I 1994, 2624), ist nicht nach § 11 EigentÜbertrG von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. Eine Grundstücksverkauf in den neuen Bundesländern dient nicht der Durchführung des EigentÜbertrG, wenn es sich z.B. nicht um einen Verkauf von volkseigenen Grundstücken durch die „Treuhand Land- und Forstwirtschaft” gehandelt hat (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 EigentÜbertrG) und die Übertragung nicht nach den „zur Zeit geltenden Preisbestimmungen” i.S. von § 6 EigentÜbertrG erfolgt ist.

 

Normenkette

EigentÜbertrG §§ 11, 1 Abs. 1, §§ 3, 6; AusglLeistG

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch den Kläger im vorliegenden Fall grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2001 (UR-Nr.: … der Notarin … in …) erwarb der Kläger von der … – und … GmbH, …, gemeinsam mit seinem Bruder … landwirtschaftliche Flächen in einer Gesamtgröße ca. 80 ha zum Kaufpreis von 235.308 EUR; dabei entfielen die erworbenen Flächen zu einem Anteil von 11/24 auf den Kläger und zu 13/24 auf seinen Bruder; der Erwerb erfolgte in vollem Umfang nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG). Wegen des Inhalts des notariellen Kaufvertrages im Einzelnen wird auf die in den Akten des befindliche Fotokopie des Vertrages Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt Eisleben die auf Grund dieses Erwerbsvorgangs auf den Kläger entfallende Grunderwerbsteuer auf 3.774,36 EUR fest (235.308 EUR × 11/24 × 3,5 %).

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der von ihm getätigte Erwerb sei nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl DDR I 1990, 899) von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Februar 2002 und des Einspruchsbescheides vom 10. Oktober 2002 die Grunderwerbsteuer auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass für Erwerbe im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz nicht in Betracht komme, da die Anwendungsbereiche beider Vorschriften sich nicht deckten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das seinerzeit zuständige Finanzamt den hier in Rede stehenden Erwerbsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtig behandelt.

Nach § 11 Eigentumsübertragungsgesetz sind „Geschäfte und Handlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, (…) frei von Steuern und Abgaben”. Der hier in Rede stehende Kaufvertrag diente jedoch nicht der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes. Aus dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages ergibt sich vielmehr durch die detaillierten Bezugnahmen auf die Vorschriften des AusglLeistG (insbesondere in § 3 Nr. 4 des Vertrages), dass der notarielle Kaufvertrag offenbar der Durchführung der Bestimmungen des AusglLeistG dienen sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag (zugleich) zu der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes dienen sollte, finden sich weder im Text des Vertrages noch sind aus sonstigen Umständen derartige Absichten auch nur im entferntesten erkennbar.

Hinzu kommt folgendes: Das Eigentumsübertragungsgesetz dient nach seinem in § 1 Abs. 1 niedergelegten Gesetzeszweck der Verwertung von „volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen”; diese Verwertung soll nach § 3 des Gesetzes durch die „Treuhand Land- und Forstwirtschaft” erfolgen; im Falle eines Grundstückserwerbs ist nach § 6 des Gesetzes ein „vorläufiger Preis entsprechend den zur Zeit geltenden Preisbestimmungen” zu vereinbaren. Allein diese auszugsweise zitierten Gesetzesbestimmungen belegen nach Auffassung des Senats deutlich, dass der hier in Rede stehende Verkauf – unabhängig von der Anwendung der Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes – nicht in „Durchführung” des Eigentumsübertragungsgesetzes erfolgen konnte. Denn der V...

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