Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AfA bei Immobilienerwerb zwischen Angehörigen und nicht ausreichend nachgewiesener Barzahlung des Kaufpreises. Kein Nachweis einer Barzahlung durch vage und unbestimmte Zeugenaussagen von Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt der Sohn ein vermietetes Mehrfamilienhaus von seiner Mutter und kann er die im Kaufvertrag vereinbarte, angeblich in bar abgewickelte Kaufpreiszahlung (hier: 200 000 Euro) auch durch Zeugenaussagen seiner Eltern nicht hinreichend sicher nachweisen, so kann er mangels nachgewiesener Anschaffungskosten insoweit keine Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude geltend machen. Auch durch Zeugenaussagen nicht ausgeräumte, verbleibenden Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Kaufpreiszahlung gehen zu Lasten des Sohnes.
2. Die Angaben der Familie, die Mutter habe von einer Tante im Jahr 2000 1 Mio. DM geschenkt bekommen, davon etwa die Hälfte in bar ihrem Mann geschenkt, der habe das Geld über Jahre bar zu Hause aufbewahrt und aus diesem Barbestand im Oktober 2003 die für die Kaufpreiszahlung benötigten 200 000 Euro dem Sohn bar übergeben, und der Sohn habe dann die 200 000 Euro noch am selben Tag der Mutter bar zur Kaufpreiszahlung für die Immobilie übergeben, reichen zum Nachweis der tatsächlichen Kaufpreiszahlung nicht aus, wenn die Aussagen der Familienmitglieder hierzu vor Gericht sehr vage und unbestimmt sind, sich z.B. nicht feststellen lässt, ob jemand und ggf. wer bei der jeweiligen Geldüberzeuge als Zeuge anwesend war, wenn sich die Beteiligten weiter nicht mehr an Details der jeweiligen Geldübergabe (Zusammensetzung des Geldbetrags von 200 000 Euro, Einzelheiten, wie das Geld nachgezählt worden ist) erinnern können und wenn der Vater ferner auch keine Angaben dazu machen kann, wann und wo er die ihm von der Ehefrau geschenkten ca. 500 000 DM anlässlich der Währungsumstellung in Euro umgetauscht hat.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 21 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein in B. gelegenes vermietetes Mehrfamilienhaus entgeltlich erworben hat und deshalb bei seinen hieraus erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für Abnutzungen (AfA) in unstreitiger Höhe von 3.768,00 EUR als Werbungskosten geltend machen kann.
Das Mehrfamilienhaus erwarb der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2003 von seiner Mutter, Frau G.T. Neben anderen – hinsichtlich ihrer steuerlichen Beurteilung zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen – Vereinbarungen (Rentenzahlung auf Lebenszeit) enthält der Vertrag die Verpflichtung des Klägers, einen Kaufpreis i.H.v. 200.000,00 EUR an seine Mutter zu zahlen.
Weil er die tatsächliche Zahlung dieses Kaufpreises in Zweifel zog, versagte der Beklagte den Abzug der vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 geltend gemachten AfA.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage und begründet diese wie folgt: Der Betrag von 200.000,00 EUR sei ihm am 30. Oktober 2003 von seinem Vater in Form von Bargeld geschenkt und übergeben worden. Er habe den Betrag am selben Tag an seine Mutter ebenfalls in bar weitergegeben. Zum Nachweis hierfür legte der Kläger Kopien einer Bestätigung seines Vaters vom 30. Oktober 2003 über den Vollzug der Schenkung und seiner Mutter vom 01. August 2006 über den Empfang des Geldes vor. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe vor der Schenkung durch seinen Vater zunächst bei verschiedenen Freunden und Geschäftspartnern nachgefragt, ob diese ihm den Kaufpreis finanzieren würden. Dies sei jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Die Namen der Personen, die er im Zuge dessen angesprochen habe, wolle er nicht nennen. Bei Banken habe er nicht vorgesprochen, da er aufgrund seiner damals angespannten finanziellen Situation davon ausgegangen sei, nicht kreditwürdig zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 24. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für Abnutzungen i.H.v. 3.768,00 EUR zusätzlich berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin Zweifel daran, dass der Kläger den Kaufpreis tatsächlich an seine Mutter gezahlt hat und hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht fest. Mangels Anschaffungskosten seien Werbungskosten in Form von AfA nicht zu berücksichtigen. In einem das Jahr 2003 betreffenden Rechtsbehelf, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen habe, habe der Kläger telefonisch auf die Frage, warum keine Kontoauszüge zum Nachweis der Zahlung vorgelegt werden könnten, mitgeteilt, er habe sich den Geldbetrag von 200.000,00 EUR von Verwandten und Bekannten zusammengeborgt ...