Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger nicht darlegt, welches Handeln des Beklagten er überhaupt angreifen will, sondern lediglich eine Fehlentscheidung der Behörden in einer Investmentfrage, einen Diebstahl der gesamten Habe, eine Veruntreuung von Mieten, eine trotz Besitz des Grundbuchauszugs nicht gewährte Abschreibung und diverse Verbrechen anzeigt, ohne dass die gerügten Vorgänge einem Verwaltungsakt zugeordnet werden können.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat in Ihrer Klageschrift keinen Beklagten bezeichnet und lediglich mitgeteilt, dass sie sich nicht gegen ihre auf 0 EUR lautende Einkommensteuer wendet, sondern gegen ein betrügerisches Verhalten im Zusammenhang mit ihrem Geld. Auf die richterliche Aufforderung, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, hat sie neben anderen Behörden und Personen auch das Finanzamt … bezeichnet, eine Veruntreuung gerügt und Schadensersatz sowie Klärung der Besitzrechte verlangt. Bei der nochmaligen Rückfrage des Gerichts hat die Klägerin als Verursacher … genannt, dabei aber keinerlei Bezug zum Beklagten hergestellt, und u.a. Klärung einer Abschreibungsfrage beantragt. Daraufhin ist der Klägerin durch richterliche Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 31. Oktober 2003 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Dem ist die Klägerin bis zum Fristablauf nicht nachgekommen, sondern hat lediglich eine Fehlentscheidung der Behörden bei einer Investmentfrage, einen Diebstahl der gesamten Habe, eine Veruntreuung von Mieten, eine trotz Besitz des Grundbuchauszuges nicht gewährte Abschreibung und diverse Verbrechen angezeigt. Der Beklagte konnte den Hinweis auf die Abschreibung keinem Verwaltungsvorgang zuordnen. Überdies hat er mitgeteilt, dass die Einkommensteuer 2000 durch Bescheid vom 17. Juni 2003 auf 0 EUR festgesetzt wurde und der dagegen eingelegte Einspruch mit Bescheid vom 7. Juli 2003 als unzulässig verworfen wurde.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war nicht an einer Entscheidung gehindert, obwohl die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen; denn bei der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Die Klage ist unzulässig.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99); denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Hierfür ist der Klägerin eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da die Klägerin bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit ihren stichwortartigen Hinweisen nicht dargelegt hat, welches Handeln des Beklagten sie überhaupt angreifen will, ist die Klage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen