Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuständig für die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befindet. Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet sich dort, wo der für den Lohnsteuerabzug maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird.

2. Erfüllt ein Steuerberater gegenüber einem Finanzamt, bei dem er als Arbeitgeber gemeldet ist, seine lohnsteuerlichen Pflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer, die er in einer im Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts gelegenen Niederlassung beschäftigt, so ist diese Niederlassung als lohnsteuerliche Betriebsstätte anzusehen.

 

Normenkette

EStG 2002 § 42f Abs. 1, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO § 193 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten wegen Lohnsteuer streitig.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er betreibt in C eine Steuerberatungskanzlei. Das für C zuständige Finanzamt F veranlagt den Kläger zur Einkommensteuer und zur Umsatzteuer.

Neben der Kanzlei in C unterhält der Kläger seit 1994 in A und in D jeweils eine weitere Steuerberatungskanzlei. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung als Arbeitgeber wegen der Steuerberatungskanzlei in A teilte der Kläger dem Beklagten im August 1994 mit, dass sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte für die von ihm übernommene Steuerberatungskanzlei in A befinde. Wegen der in der Kanzlei in A beschäftigten Arbeitnehmer reicht der Kläger seit 1994 beim Beklagten unter der Steuernummer xxxxxx Lohnsteueranmeldungen ein. Aus den Anmeldungen ergibt sich, dass der Kläger in A im Jahre 2002 22 Arbeitnehmer beschäftigte. Bis zum Jahre 2006 reduzierte sich die Anzahl der Arbeitnehmer auf 13.

Das Finanzamt F hatte nach einer entsprechenden Beauftragung durch den Beklagten im Jahre 2003 gegen den Kläger eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs gegen die vom Finanzamt F erlassene Prüfungsanordnung hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 vorgetragen, dass die Lohn- und Gehaltskonten in der Praxis in A geführt würden. Die Prüfung könne deshalb nur in A durchgeführt werden, da es unzumutbar sei, sämtliche Personalunterlagen nach F zu verbringen. Das Finanzamt F hatte daraufhin die Prüfungsanordnung im August 2003 aufgehoben.

Das Finanzamt E hatte am 29. November 2005 eine Prüfungsanordnung wegen Lohnsteuer erlassen. Der Kläger hatte im dortigen Einspruchsverfahren mit Erfolg vorgetragen, die Lohn- und Gehaltskonten würden in A geführt. Es sei unzumutbar, alle benötigten Personal- und Lohnunterlagen nach D zu verbringen. Das Finanzamt E hatte daraufhin den Beklagten mit der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung beauftragt.

Am 24. März 2006 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Prüfungsanordnung wegen Lohnsteuer für den Zeitraum Januar 2002 bis März 2006 für die lohnsteuerliche Betriebsstätte A und unter Hinweis auf die Beauftragung durch das Finanzamt E eine weitere Prüfungsanordnung wegen Lohnsteuer für die lohnsteuerliche Betriebsstätte in D.

Zur Begründung des gegen die lohnsteuerliche Betriebsstätte A betreffende Prüfungsanordnung eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, sämtliche Prüfungen hätten „am Ort der steuerlichen Erfassung” stattzufinden. Eine Prüfung durch das Finanzamt B sei mangels „steuerlicher Erfassung und Zuständigkeit unzulässig”. Im Rahmen des außergerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trug der Kläger ergänzend vor, die lohnsteuerliche Betriebsstätte bestimme sich nach Richtlinie 132 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005 in Verbindung mit den §§ 10 und 12 der Abgabenordnung (AO). Danach sei die Betriebsstätte in erster Linie „die Stätte” (gemeint ist wohl: der Sitz) der Geschäftsleitung. Der Sitz der Geschäftsleitung befinde sich ausschließlich in der …strasse in C. Für die Anordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung sei daher ausschließlich das Finanzamt F zuständig.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer sei das Betriebstättenfinanzamt gem. § 42f Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich zuständig. Betriebsstättenfinanzamt sei das Finanzamt, in dessen Bezirk sich eine lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befinde. Das Finanzamt B sei für die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Klägers in A zuständig, da der Kläger außerhalb des Hauptsitzes zwei Betriebsstätten (in D und A) unterhalte. Zudem befänden sich nach den Angaben des Klägers in der Praxis in A sämtliche Personalunterlagen sowie die Lohn- und Gehaltskonten. Das Finanzamt F sei daher für die Überprüfung der Ertrags- und Umsatzsteuern zu...

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