Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes, volljähriges Kind. Kürzung um Zuschüsse des Bafög-Amtes. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Der Grundbedarf dient dem Zweck, Personen mit unzureichenden Mitteln ein Studium zu ermöglichen. Eine Anrechnung auch der Zuschüsse für Reisekosten, Studiengebühren sowie des Auslandszuschlages auf den Ausbildungsfreibetrag würde dazu führen, dass der Förderzweck des Auslands Bafög verfehlt würde.
2. Die danach auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet sich in § 33 a EStG keine Grundlage.
Normenkette
EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 S. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 95 v.H. und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die im Streitjahr zeitweilig in den … studierende Tochter der Klägerin.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten sie für die Tochter der Klägerin einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM. Die auswärtig untergebrachte Tochter studierte in den Monaten Januar bis Juli 1998 im Inland und in den Monaten August bis Dezember 1998 in den Das Amt für Ausbildungsförderung setzte für die Monate Januar bis Juli ein monatliches Bafög in Höhe von 341 DM fest, das je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde. Für das Studium in den ermittelte es einen monatlichen Bedarf in Höhe von 2.195,80 DM (Grundbedarf 845 DM; Reisekosten 145,80 DM; Auslandszuschlag 305 DM; Studiengebühren im Ausland 900 DM). Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens der Klägerin gewährte es der Tochter für die Monate August bis Dezember ein monatliches Bafög in Höhe von 1.554 DM, davon 101,60 DM als Darlehen und 1.452,40 DM als Zuschuss.
Der Beklagte betrachtete die im Kalenderjahr als Zuschüsse gezahlten Bafög-Beträge (7 Monate × 170,50 DM plus 5 Monate × 1.452,40 DM, zusammen 8.455,50 DM) als auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnende Bezüge der Tochter und lehnte deshalb die Gewährung des beantragten Ausbildungsfreibetrages ab.
Zur Begründung der nach erfolglosem Einspruchsverfahren rechtzeitig erhobenen Klage tragen die Kläger vor, bei der Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages seien von den Bezügen der Tochter deren besondere Ausbildungskosten in Höhe von 17.726 DM abzuziehen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 32 Absatz 4 Satz 3 EStG.
Während des Klageverfahrens hat der Kindesvater der Übertragung des Kinderfreibetrages auf die Klägerin zugestimmt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 571 DM berücksichtigen. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.
Die Kläger beantragen so dann,
den Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2001 unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages von 4.200 DM abzuändern und die Steuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern nur ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung der Tochter der Klägerin in Höhe von 571 DM zusteht.
Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er – wie im Streitfall – Kindergeld erhält, so kann er bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM abziehen. Der Ausbildungsfreibetrag mindert sich jedoch nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG um die vom Kind aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüssen. Nach R 190 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien 1996/1998 ist von den Zuschüssen aus Vereinfachungsgründen ein Betrag von 360 DM abzuziehen, soweit nicht höhere Aufwendungen, die mit dem Zufluss der Einnahmen im Zusammenhang stehen, nachgewiesen werden.
Die Tocht...