Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand als ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden Berufskraftfahrers. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt das Kind an einer vom Arbeitsamt unterstützten Ausbildung zum „Berufskraftfahrer Güterverkehr” teil und übt es im Rahmen der Ausbildung bei einem betrieblichen Praktikum als (auf einem Fahrzeug tätiger) Berufskraftfahrer eine sog. Fahrtätigkeit aus, können die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrtätigkeit als besondere Ausbildungskosten i.S. von § 32 Abs. 4 S. 3 EStG (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden (gegen DA-FamEStG, BStBl I 2002, 366, Tz. 63.4.2.8 Abs. 2 S. 3).
Normenkette
EStG 2001 § 32 Abs. 4 Sätze 3, 2, 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2002 -soweit er die Festsetzung des Kindergeldes des Kalenderjahr 2001 ablehnt- und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2002 wird Kindergeld für den Sohn der Klägerin für Januar bis Dezember 2001 in gesetzlicher Höhe festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verpflegungsmehraufwendungen des Kindes seine kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2001 mindern dürfen.
Der Sohn der Klägerin, … nahm vom 08. Januar 2001 bis 07. Februar 2002 an der Maßnahme „Berufskraftfahrer Güterverkehr” teil. Das zuständige Arbeitsamt zahlte ihm dafür in 2001 Unterhaltsgeld in Höhe von 15.255,00 DM.
Der Antrag der Klägerin auf Kindergeld für 2001 wurde abgelehnt; den Einspruch dagegen wies der Beklagte zurück. Das Unterhaltsgeld stelle Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz dar, welches nur um die Kostenpauschale von 360 DM zu mindern sei. Der verbleibende Betrag übersteige den Grenzbetrag in Höhe von 14.040 DM.
Im Klageverfahren erzielten die Beteiligten Einigkeit darüber, dass das gezahlte Unterhaltsgeld um die berufsbedingten Mehraufwendungen Fahrtkosten (1848,60 DM + 748,80 DM) abzüglich der durch das Arbeitsamt erfolgten Fahrgelderstattung (2007,20 DM) zu kürzen sei. Jedoch ist die Klägerin der Ansicht, dass weiter eine Minderung um die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 640,00 DM erfolgen müsse, da eine Fahrtätigkeit ausgeübt habe. Zum Nachweis der Verpflegungsmehraufwendungen legte sie eine Bestätigung des Betriebes vor, bei dem in 2001 das Praktikum als Kraftfahrer abgeleistet hatte. Danach betrug die Fahrtätigkeit von an 52 Tagen weniger als 14 Stunden, aber mehr als 8 Stunden und an mehr als 6 Tagen weniger als 24 Stunden jedoch mindestens 14 Stunden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2002 -soweit er die Festsetzung des Kindergeldes für das Kalenderjahr 2001 ablehnt- und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2002 Kindergeld für ihren Sohn … für Januar bis Dezember 2001 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Sohn der Klägerin habe in 2001 Einkünfte und Bezüge in kindergeldschädlicher Höhe erzielt, denn die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen dürften nicht mindernd berücksichtigt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesfinanzhof –BFH– vom 14. November 2000-Az: VI R 62/97, BStBl II 2001, 491) dürften zwar besondere Ausbildungskosten zum Abzug gebracht werden. Dazu zählten nach Ansicht des Beklagten aber nicht Verpflegungsmehraufwendungen, welche Kosten der Lebensführung seien. Weiterhin verweist der Beklagte auf seine Dienstanweisungen (Bundesamt für Finanzen – ETl 4- S 2280 – 101/2001 – vom 15. März 2002 BStBl I 2002, 366, DA 63.4.2.8 Abs. 2 Satz 3), welche ausdrücklich bestimmten, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung keine besonderen Ausbildungskosten seien.
Dem Gericht hat die für die Klägerin geführte Verwaltungsakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht für ihren Sohn für die Monate Januar bis Dezember 2001 Kindergeld zu, weil seine Einkünfte und Bezüge in 2001 mit 14.024,80 DM unterhalb des Grenzbetrages von 14.040 DM liegen.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes in der für das Kalenderjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und seine E...