Leitsatz
Nimmt das Kind an einer vom Arbeitsamt unterstützten Ausbildung zum "Berufskraftfahrer Güterverkehr" teil und übt es im Rahmen der Ausbildung bei einem betrieblichen Praktikum als Berufskraftfahrer eine sog. Fahrtätigkeit aus, können die in den LStR vorgesehenen Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrtätigkeit als besondere Ausbildungskosten i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden.
Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin nahm vom 8. 1. 2001 bis 7. 2. 2002 an der Maßnahme "Berufskraftfahrer Güterverkehr" teil. Das zuständige Arbeitsamt zahlte ihm dafür in 2001 Unterhaltsgeld in Höhe von 15.255 DM. Der Kindergeldantrag der Klägerin für das Jahr 2001 wurde abgelehnt, weil der nach Abzug der Kostenpauschale von 360 DM verbleibenden Betrag den Grenzbetrag in Höhe von 14.040 DM überstieg. Der gegen diese Ablehnung gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes steht der Klägerin für ihren Sohn Kindergeld zu, weil seine Einkünfte und Bezüge in 2001 mit 14.024,80 DM unter dem Grenzbetrag von 14.040 DM liegen. Die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne von 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG um besondere Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) zu kürzen. Diese sind dem Grunde und der Höhe nach Aufwendungen, die im Rahmen der Einkünfteermittlung (z.B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellen die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung besondere Ausbildungskosten dar und sind von den Einkünften und Bezügen abzuziehen. Auch die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 14.11.2000, VI R 62/97, BStBl 2001 II S. 491), wonach Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen einer ausbildungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht zu dem ausbildungsbedingten Mehraufwand zählen, führt in dem Streitfall zu keiner anderen Entscheidung, da die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht im Zusammen hang mit einer ausbildungsbedingten auswärtigen Unterbringung stehen.
Hinweis
Die Grundsätze des vorliegenden FG-Urteils können angewandt werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen die Anweisungen in der DA-FamEStG (BStBl 2002 I S. 386, DA 63.4.2.8), wonach Kosten für Unterkunft und Verpflegung keine zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungskosten sind, zu sehen ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Vorschriften der DA 63.4.2.8 DA-FamEStG im Zusammenhang mit den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 14.11.2000 (VI R 62/97, BStBl 2001 II S. 491). In gleichem Umfang sind die Grundsätze des vorliegenden Urteils für die Gewährung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG anzuwenden mit der Folge, dass im Streitfall für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen wäre. Der Kinderfreibetrag kann bei Steuerpflichtigen mit höherem Einkommen im Rahmen der Günstigerprüfung des § 31 EStG zu einer weiteren Verminderung der Einkommensteuerlast führen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2004, 4 K 296/02