rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls. Wirksamkeit eines in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten enthaltenen Eigentumsvorbehalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vergütung für Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls setzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) unter anderem voraus, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war.

2. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht Bestandteil des Lieferungsvertrags geworden, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart wurde und die einen Eigentumsvorbehalt enthaltenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kraftstofflieferanten zwar auf der Rückseite des Rechnungsformulars abgedruckt ist, jedoch die Vorderseite des Formulars keinen Hinweis darauf enthält.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung für Mineralölsteuer infolge Zahlungsausfalls zusteht.

Die Klägerin hatte die … GmbH & Co. KG (KG), die ein Bauunternehmen betrieb, seit Mitte des Jahres 2003 mit Dieselkraftstoff beliefert. Die Klägerin hatte sich in ihren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung der jeweils gelieferten Ware vorbehalten. Ein Rahmenvertrag über die Belieferung mit Dieseltreibstoff oder eine sonstige ausdrückliche Vereinbarung über die Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin bestand zwischen der Klägerin und der KG nicht. Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin waren jeweils auf der Rückseite der Rechnungen der Klägerin abgedruckt, ohne dass auf der Vorderseite der Rechnungen ein entsprechender Hinweis (auf die umseitigen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen) angebracht war. Des Weiteren waren auf den Rückseiten der von der Klägerin verwendeten Lieferscheine Allgemeine Lieferbedingungen abgedruckt; diese sahen unter anderem einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware vor. Auf der Vorderseite der Lieferscheine, auf welcher der Kunde jeweils den Erhalt der Ware zu quittieren hatte, war ebenfalls kein Hinweis auf die umseitigen Allgemeinen Lieferbedingungen angebracht. Im Übrigen war es so, dass – jedenfalls soweit es für den im vorliegenden Fall von Bedeutung ist – die Lieferscheine an der jeweiligen Baustelle der KG jeweils von einem bei der KG beschäftigten Baggerfahrer unterschrieben worden waren.

In der Zeit vom 7. Mai bis zum 6. Juli 2004 belieferte die Klägerin die KG insgesamt 7 Mal (Liefermenge insgesamt 32.391 Liter), ohne Bezahlung für diese 7 Lieferungen zu erlangen. Nachdem am 20. Juli 2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG bestellt worden war, erfolgte am 1. Oktober 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten (HZA) die Vergütung der in den oben genannten unbezahlt gebliebenen Lieferungen an die KG rechnerisch enthaltenen Mineralölsteuer (15.236,– EUR). Das HZA lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein wirksamer Eigentumsvorbehalt bezüglich des gelieferten Dieseltreibstoffs zwischen der Klägerin und der KG nicht vereinbart gewesen sei und dass deswegen jedenfalls eine der für eine Mineralölsteuervergütung erforderlichen Voraussetzungen fehle.

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Abdruck der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite der Rechnungsformulare sei als branchenüblich anzusehen. Eines zusätzlichen Hinweises auf der Vorderseite der Rechnungen auf die umseitig abgedruckten Bedingungen bedürfe es nicht. Vielmehr seien die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen auch ohne den Hinweis auf der Vorderseite der Rechnungen in branchenüblicher Weise Vertragsinhalt geworden. Im Übrigen sei der Eigentumsvorbehalt jeweils zusätzlich auf den von der Klägerin verwendeten Lieferscheinen abgedruckt gewesen; diese Lieferscheine seien jeweils von Mitarbeitern der KG unterzeichnet worden; damit sei der Eigentumsvorbehalt von der KG akzeptiert worden.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Bescheid des Hauptzollamts Magdeburg vom 20. März 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 aufzuheben und das Hauptzollamt zu verpflichten, 15.236,73 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass der Eigentumsvorbehalt vorliegend nicht Vertragsbestandteil der Lieferverträge zwischen der Klägerin und der KG geworden sei. Zum einen fehle bei den Rechnungen der Hinweis auf die jeweils umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen. Im Übrigen seien die Unterschriften der Baggerfahrer auf den Lieferscheinen für die Frage der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts irrelevant,...

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