rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von 23.276,85 DM Mineralölsteuer (MinöSt) für 11 Lieferungen Dieselkraftstoff (DK) in der Zeit vom 19.03. bis 12.06.1992 an den Warenempfänger (WE), die Firma, zu einem Rechnungspreis von 42.615,25 DM.
Bereits seit 1990 hatte die Klägerin an den WE regelmäßig ca. einmal pro Woche DK geliefert. Auf der Vorderseite der Rechnungen war kleingedruckt der Hinweis enthalten:
„Die Lieferung erfolgt auf Grund unserer bekannten Lieferbedingungen.” Auf der Rückseite der Lieferscheine und Rechnungen waren die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt, die unter IV 1. bzw. V 1. Lieferungen von Mineralöl unter Eigentumsvorbehalt vorsahen. Nach den von ihr erteilten Rechnungen hatten die Zahlungen 14 Tage nach Lieferung zu erfolgen. Bis November 1991 zahlte der WE pünktlich.
Anfang des Jahres 1992 traten dann beim WE erstmals Zahlungsschwierigkeiten auf. Dies führte dazu, daß die Klägerin im März 1992 die noch ausstehenden Rechnungen bis einschließlich der Rechung vom 12.03.1992 (Rech-Nr.: 44613) in Abständen von zwei bis vier Wochen sowohl schriftlich (1. Mahnung) als auch telefonisch (2. und 3. Mahnung) anmahnte. Die Rechnungen vom 20.12.1991 und 06.01.1992 über insgesamt 9.210,97 DM beglich der WE erst am 19.03.1992.
Anfang April 1992 waren für die Anschlußlieferungen noch Rechnungsbeträge von insgesamt 56.589,85 DM offen. Bezüglich dieser Beträge übersandte die Klägerin dem WE am 08.04.1992 einen Rechnungs-Auszug. Aufgrund der Zahlungsverzögerungen hatte die Klägerin nach ihren Angaben mit dem WE bereits während des laufenden Mahnverfahrens eine Regelung dergestalt getroffen, daß sich die Lieferungen künftig an den eingehenden Zahlungen orientieren sollten, um einen weiteren Anstieg der Außenstände zu vermeiden.
Aufgrund dieser Zahlungsvereinbarung bezahlte der WE am 21.04.1992 die Rechnungen vom 10.01 und 16.01.1992 über insgesamt 8.994,86 DM und am 30.04.1992 die Rechnungen vom 06.02 und 13.02.1992 über insgesamt 9.811,99 DM.
Die hier strittige erste Lieferung vom 19.03.1992 (Rechnungsbetrag: 3.916,05 DM) erfolgte, nachdem der WE am gleichen Tag per Scheck die Rechnungen vom 20.12. 1991 und 06.01.1992 über insgesamt 9.210,97 DM bezahlt hatte.
Am 21.04.1992 zahlte der WE die Rechnungen vom 10.01 und 16.01.192 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 8.994,76 DM. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin an den WE am 02.04, 10.04. und 16.04.1992 drei weitere Sendungen für insgesamt 11.939,42 DM geliefert. Am 30.04.1992 zahlte der WE die Rechnungen vom 06.02. und 13.02.1992 über insgesamt 9.811,99 DM, nachdem die Klägerin zuvor am 29.04.1992 eine Lieferung über 2.813,59 DM getätigt hatte. Am 22.05.1992 zahlte die Klägerin die Rechnung vom 21.02. 1992 über 4.920,08 DM, nachdem die Klägerin zuvor am 29.04, 07.05. und 14.05.1992 drei Sendungen zu einem Gesamtrechnungspreis von 10.633,14 DM geliefert hatte.
Am 22.05.1992 bezahlte der WE die Rechnung vom 21.02.1992 über 4.920,08 DM, und am 16.06.1992 die Rechnung vom 12.03.1992 über 4.601,92 DM, nachdem die Klägerin zuvor am 27.05 und 12.06.1992 noch zwei weitere Sendungen über insgesamt 7.385,96 DM geliefert hatte. Nach dem 12.06.1992 erfolgten keine weiteren Lieferungen. Am 15.09.1992 übersandte die Klägerin an den WE einen weiteren Rechnungs-Auszug über die hier strittigen Lieferungen.
Am 01.09. 1992 stellte der WE einen Konkursantrag beim Amtsgericht (AG).
Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des WE wurde durch Beschluß des AG vom 01.06.1993 (Az.: / M 32/92) mangels Masse abgelehnt.
Versuche der Klägerin, die ausstehenden Forderungen bei diversen Schuldnern des WE zwischenzeitlich zu realisieren, blieben erfolglos, ebenso ein am 15.09.1992 gegen den WE eingeleitetes Mahnverfahren.
Am 06.12.1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung von 23.276,80 DM MinöSt für die Lieferungen an den WE in der Zeit vom 19.03.1992 bis 12.06. 1992 gem. § 53 MinöStDV.
Daraufhin führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Erstattung der MinöSt nach § 53 Abs.1 MinöStDV nicht vorliegen würden. Dem Prüfer gegenüber gab die Klägerin bei der Prüfung an, die Zahlungsunfähigkeit des WE sei seit Juli 1992 stadtbekannt gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vom 17.08.1994 AB-Nr.: 3/94 (PrA 1878) D 3 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.09.1994 nahm die Klägerin zu dem Prüfungsbericht Stellung und wies darauf hin, daß der sofortige Abbruch der Lieferungen bei verspätetem Zahlungseingang jedem käufmännischen und wirtschaftlichen Verständnis widerspreche. Bei verschie-denen Zusammenkünften mit dem WE habe dieser weitere Zahlungen zugesagt.
Der Beklagte schloß sich dagegen der Auffassung des Prüfers an und lehnte den Antrag auf Erstattung der MinöSt mit...