rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 40.218,09 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung der im Verkaufspreis von Dieselkraftstoff (DK) enthaltenen Mineralölsteuer (MinöSt) in Höhe von 40.218,09 DM, die beim Warenempfänger, der (M-GmbH), ausgefallen ist.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Erstattung oder Vergütung von MinöSt bei Zahlungsausfall nach § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStDV) vorliegen.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Bezüglich der Überwachung von Außenständen hat sie ein durch EDV gesteuertes Mahnverfahren entwickelt. Nach dem Programmschema „OP14”, nach dem die Mahnungen erstellt werden, erfolgt die 1. Mahnung sechs Kalendertage nach Fälligkeit und ist als Zahlungserinnerung zu verstehen. Sie hat folgenden Wortlaut: „Nachstehend erhalten Sie eine Aufstellung der auf Ihrem Konto ausgewiesenen fälligen Posten sowie der noch nicht verrechneten Zahlungen und Gutschriften (Stand…). Wir bitten um Prüfung und bei Übereinstimmung um Überwiesung des auszugleichenden Betrages. Summe der fälligen Beträge …).”
Nach weiteren 10 Arbeitstagen (am 20. Tag nach Fälligkeit) wird die 2. Mahnung erstellt, die folgenden Wortlaut hat:
„Zu unserem Bedauern weist Ihr Konto hoch immer fällige Posten aus. Nachstehend geben wir Ihnen nochmals eine weitere Aufstellung der fälligen Beträge und noch nicht verrechneten Zahlungen und Gutschriften Stand …). Wir bitten erneut um Überweisung des auszugleichenden Betrages. Summe der fälligen Beträge …).” Die 3. Mahnung ergeht 14 Tage nach der 2. Mahnung (34. Tag nach Fälligkeit). Sie hat folgenden Wortlaut:
„Leider müssen wir Sie heute abermals an die Bezahlung überfälliger Beträge erinnern. Wir legen großen Wert darauf, mit Ihnen im besten Einvernehmen zu arbeiten. Dabei müssen wir aber erwarten, daß der nachstehend genannte auszugleichende Betrag (Stand…) innerhalb von 8 Tagen bei uns eingeht. Andernfalls würden wir uns leider gezwungen sehen, weitere Schritte einzuleiten, wie vorab die Einschaltung eines Inkassobüros.”
Nach der RWE-DEA-Richtlinie Ziffer 1.0110 sind bei berechtigter zweiter Mahnung weitere Kreditlieferungen unzulässig (Hinweis auf Ziffer 5 der Kreditrichtlinie)
Die Klägerin tätigte in der Zeit vom 15.12.1992 bis 22.02.1993 folgende Lieferungen, die Gegenstand der Klage sind:
Lieferdatum |
Liefermenge |
Verkaufspreis |
Fälligkeit |
15.12.1992 |
27.181 l |
26.462,33 DM |
04.01.1993 |
01.02.1993 |
31.383 l |
31.146,06 DM |
21.02.1993 |
22.02.1993 |
25.024 l |
24.748,74 DM |
14.03.1993 |
Die Lieferung am 22.02.1993 erfolgte noch, weil die M-GmbH am 18.02.1993 für eine weitere Lieferung am 11.01.1993 (Fälligkeit 31.01.1993) zunächst eine Abschlagzahlung von 15.000,– DM und am 23.02.1993 eine Restzahlung von 11.512,39 DM (zusammen: 26.512,39 DM) leistete. Da die Gesamtsumme von 26.512,39 DM dem Rechnungsbetrag einer weiteren Lieferung vom 11.01.1993 entsprach, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, verrechnete die Klägerin intern den Betrag mit dieser Rechnung und nicht auf die frühere und ebenfalls noch offene Rechnung vom 15.12.1992 über 26.462,33 DM.
Am 17.03.1993 nahm die M-GmbH eine weitere Ratenzahlung von 10.000,– DM vor, die die Klägerin auf die Lieferung vom 15.12.1992 anrechnete. Gleichzeitig vereinbarte die Klägerin mit der M-GmbH ab dem 19.04.1993 weitere wöchentliche Abschlagszahlungen von 10.000,– DM, die aber nicht erfolgten.
Im September 1993 ging die M-GmbH in Konkurs. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 12.08.1993 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M-GmbH mangels Masse abgelehnt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber der M-GmbH aus den Lieferungen vom 15.12.1992, 01.02 und 22.02.1993 Forderungen in Höhe von 72.357,13 DM, in denen ein Mineralölsteueranteil von 40.218,09 DM enthalten war.
Am 04.10.1993 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von MinöSt in Höhe von 40.218,09 DM.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.1994 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Vergütung der MinöSt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV würden im Streitfall nicht vorliegen.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, entgegen der Auffassung des Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV vor. Die Außenstände würden laufend überwacht. Werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, werde automatisch das betriebsinterne Mahnverfahren eingeleitet.
Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Kaufpreisforderung für die DK-Lieferung vom 15.02.1992 sei bis zum 04.01.1993 fällig gewesen. Obwohl die M-GmbH keine Zahlungen geleistet habe, seien an diese am 01.02.1993 (Fälligkeit 21.02.1993) und am 22.02.1993 (Fälligkeit 14.03.1993) weitere Lieferungen erfolgt. Rechtzeitige Mahnungen unter Fristsetzung seien dagegen nicht erfolgt.
In der sodann erhobenen Klage hält die Klägerin an ...