Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses eines Gewinnfeststellungsbescheides
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Vertrages über Arbeitserledigung mit Ernteteilung (Crop-Sharing) – ohne Datum – mit der landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft Bördeland e.G., ab 01. Oktober 1994 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entendscheidung vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Im übrigen wird die Sache vertagt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte gegenüber den Klägern einen Gewinnfeststellungsbescheid erlassen mußte.
Die Kläger sind der Ansicht, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten, weshalb eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt werden müsse, wohingegen der Beklagte der Ansicht ist, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen.
Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Leopoldshöhe im Kreis Detmold. Sie sind Eigentümer von zwei im Finanzamtsbezirk Detmold belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von den sich einer im Ortsteil Asemissen der Gemeinde Leopoldshöhe befindet. Sie sind bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin pflichtversichert und in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin versicherungspflichtig.
Die Kläger haben in den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 der Gemeinde Leopoldshöhe insgesamt ca. 40 ha Grund und Boden ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Asemissen in der Gemeinde Leopoldshöhe verkauft. Den entsprechenden Veräußerungsgewinn haben sie einer Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeführt. In den Wirtschaftsjahren 1992/1993 und 1993/1994 haben sie ca. 107 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche in Welsleben und Biere im Landkreis Schönebeck erworben. Bei diesen Flächen handelt es sich unstreitig um eine größere Anzahl von Einzelparzellen unterschiedlicher Größe, die flächenmäßig nicht miteinander verbunden sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Az.: II 261/96 V) mit Schriftsätzen vom 23. Juli 1996 und 29. August 1996 seitens der Kläger vorgelegten Flurkarten Bezug genommen. Bis zum 30. September 1994 waren die Flächen teilweise an den Landwirt Klapper und im übrigen (26,0186 ha) an die landwirtschaftliche Produktivgenossenschaft Bördeland e.G. verpachtet.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 (Eingang beim Beklagten am 23. Dezember 1994) haben die Kläger für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 ein Ergebnis von 0 DM und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 einen Gewinn von 26.142 DM erklärt, so daß sich für 1993 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.071 DM ergaben. Sie haben hierzu jeweils eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 (eingegangen beim Beklagten am 21. Dezember 1995) haben die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 3.629 DM erklärt.
Für die Kläger werden bei einem Landhandel eigene Konten unterhalten und sie haben bei einer Zuckerfabrik ein eigenes Rübenkontingent.
Mit Wirkung vom 01. Oktober 1994 haben die Kläger mit der landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft Bördeland e.G. in Biere einen Vertrag über Arbeitserledigung mit Ernteteilung (Crop-Sharing) abgeschlossen. In diesem Vertrag haben die Kläger die genannte Genossenschaft beauftragt, die Bodenbearbeitung, Bestellung, Mineraldüngung, Pflege und Ernte einschließlich der Transporte und der Aufbereitung wirtschaftseigenen Saatgutes auf den in einer Anlage bezeichneten Flächen, nämlich auf den erworbenen Flächen von insgesamt 107,57 ha, durchzuführen.
Nach § 3 des Vertrages sind die Kläger verpflichtet, die Genossenschaft spätestens drei Monate vor Beginn der Herbstbestellung darüber zu informieren, welche ihrer Flächen mit welchen Fruchtarten zu bestellen sind. Die Kläger und die Genossenschaft verständigen sich danach über Auswahl und Bezug des Saatgutes und der Dünge- und Pflanzenschutzmittel, wobei die Kläger dafür verantwortlich sind, den auf ihren Betrieb entfallenden Anteil zu bezahlen. Für die Feldarbeiten erhält die Genossenschaft nach § 5 des Vertrages anstelle einer festen Vergütung einen Anteil am Ernteertrag in Höhe von 35 %.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Ernteteilungsvertrag Bezug genommmen, der sich in der vom Beklagten vorgelegten Vertragsakte in Kopie befindet.
Der Beklagte hat es mit Bescheid vom 05. Februar 1996 abgelehnt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert festzustellen. In diesem Bescheid heißt es, ohne dass ein bestimmtes Wirtschaftsjahr oder Veranlagerungszeitraum genannt worden es: „1. Die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderter Gewinnfeststellung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. §...