Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigerklärung der Zuziehung eines Steuerberaters als Bevollmächtigten zum Einspruchsverfahren in eigener Sache. Einheitswert Grundvermögen 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1995. Zuziehung des Klägers als Bevollmächtigten zum Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat folgt der vom BVerfG gebilligten Rspr. des BFH (Beschluss vom 10. Februar 1972 V B 33/71, BStBl II 1972, 355), wonach ein Steuerberater, der sich in eigener Sache im außergerichtlichen Vorverfahren selbst vertreten hat, die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters weder aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO noch aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 155 FGO erstattet erhalten kann.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4

 

Tenor

Die Notwendigerklärung der Zuziehung des Klägers als Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

Der Kläger erstrebte im in der Hauptsache erledigten Klageverfahren 2 K 248/98 für die Bewertungsstichtage 1. Januar 1993, 1994 und 1995 die Zurechnung F Grundbesitzes auf die Stadt F. was der Beklagte zunächst abgelehnt, dann aber zugestanden hat. Nunmehr begehrt der Kläger, der von Beruf Steuerberater ist, gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Notwendigerklärung seiner Hinzuziehung zum Vorverfahren, in welchem er sich selbst vertreten hat.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1972 V B 33/71, BStBl II 1972, 355 kann ein Steuerberater, der sich im Einspruchsverfahren selbst vertreten hat, dafür keine Kosten erstattet erhalten. Dies hat der BFH wie folgt begründet:

„Nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Im Wortlaut der Vorschrift kommt demnach nicht zum Ausdruck, dass der Bevollmächtigte, der im Vorverfahren in eigener Sache auftritt, eine Kostenerstattung erhält. Auch der Sinn der Regelung der Kostenerstattung spricht gegen eine Kostenerstattung des Bevollmächtigten im Vorverfahren in eigenen Angelegenheiten. Die Kostenerstattungsregelung des § 139 Abs. 3 FGO unterscheidet zwischen der Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten des FG-Verfahrens und der Kosten eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Während im zuerst genannten Falle gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren davon ab, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Das Gesetz sieht demnach bei der Regelung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Bevollmächtigten die Zuziehung eines Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren als selbstverständlich an. Darum werden diese Kosten auch ohne weiteres erstattet. Umgekehrt geht das Gesetz für das Vorverfahren davon aus, dass im Regelfall der Steuerpflichtige seine Sache selbst vertritt. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten sollte – von der Erstattungsfähigkeit der Kosten her gesehen – eine Ausnahme bilden. Dabei wird darauf abgestellt, ob es dem Beteiligten mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse oder die Schwierigkeit des Streitfalls zuzumuten war, seine Sache im Vorverfahren selbst zu vertreten. Es kommt für die Erstattungsfähigkeit daher darauf an, dass tatsächlich ein Bevollmächtigter beigezogen worden ist. Es besteht insoweit auch keine Ungleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber der Verwaltung. … Denn diese überprüft im Vorverfahren ihre eigene Entscheidung. Im übrigen würde bei Kostenerstattung in eigener Sache der Beschwerdeführer gegenüber einem Steuerpflichtigen, der seine Sache im Vorverfahren selbst vertritt, bessergestellt und damit ohne ersichtlichen Grund eine Ungleichheit bewirkt werden.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren in eigener Sache lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO rechtfertigen. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO … stellt aber eine Sonderregelung dar, die eng mit der Befugnis des Anwalts zusammenhängt, sich im gerichtlichen Verfahren selbst vertreten zu können (§ 78 Abs. 3 – heute: Abs. 4 – ZPO, vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 1039 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied eines gerichtlichen Verfahrens und eines außergerichtlichen Vorverfahrens, das von einer Selbstvertretung der Beteiligten ausgeht, lässt sich § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch nicht sinngemäß nach § 155 FGO für das Verwaltungsverfahren anwenden.”

Die gegen diese Entscheidung des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG – nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss vom 9. Juni 1972 1 BvR 176/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 441 = Steuerrechtskartei FGO § 139 R. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge