Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers eines Maklerunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Maklerunternehmen mit zwei Angestellten und einem jährlichen Umsatz von rund 500.000 Euro sind Gesamtbezüge des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers von rund 135.000 Euro angemessen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht der Antragsgegner mit Verfügung vom 22. Juni 2005 die Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages 2002 gewährt hat.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Antragstellerin wurde am 29. Februar 2000 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet (Dok, Bl. 2 ff.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist deren Geschäftsführer R. Die Stammeinlagen waren durch Einbringung des unter dem Namen R Immobilienberatung betriebenen Einzelunternehmens zu leisten. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Beteiligungen.

Die betrieblichen Kennzahlen der Antragstellerin, die in den Streitjahren 2000 bis 2002 außer dem Geschäftsführer zwei Arbeitnehmer beschäftigte, stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Umsatz

Überschuss

Geschäftsführerbezüge

2000

927.928 DM

25.310 DM

433.809 DM

2001

1,280 Mio. DM

43.810 DM

487.630 DM

2002

544.754 Euro

23.376 Euro

242.471 Euro

Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers beruht auf dem Vertrag vom 6. März 2000 (Dok, Bl. 20 ff.). Dieser sieht die Zahlung eines monatlichen Grundgehaltes von 30.000 DM zzgl. Urlaubs- und Weihnachtgeldes in Höhe je eines Monatsgehaltes vor. Zusätzlich erhielt der Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme von 30 v.H. des Jahresüberschusses (mit gewissen Modalitäten, Dok, Bl. 23 f.). Die Gesamtbezüge waren u.a. absolut auf 500.000 DM begrenzt. Weitere Begrenzungen (wie etwa der Anteil der Tantieme) waren zusätzlich vereinbart.

Im Auftrag des Antragsgegners fand im Jahre 2003 bei der Antragstellerin eine Außenprüfung betreffend die Streitjahre 2000 und 2001 statt. Dabei gelangte der Prüfer unter Heranziehung der Gehaltsstudie der BBE-Unternehmensberatung (BBE) zu der Auffassung, dass die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Bezüge unangemessen seien. Als angemessen wurden Jahresbezüge von 270.000 DM angesehen. In Höhe von 163.809 DM (2000) und 166.437 DM (2001) nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen an (Bp, Bl. 61).

Der Antragsgegner erließ dem entsprechend am 21. Februar 2005 Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2000 und 2001 (KSt, Bl. 15, 30.). Für das Streitjahr 2002 erging am 28. Februar 2005 (KSt, Bl. 40) ein Körperschaftsteuerbescheid, dem hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung von 69.759 Euro zugrunde lag (KSt, Bl. 42). Am 21. Februar 2005 ergingen der Gewerbesteuermessbescheid 2000 und der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2001. Am 28. Februar 2005 erließ der Antragsgegner den Gewerbesteuermessbescheid 2002 sowie den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2002.

Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 21. März 2005 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1 ff.). Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Einen auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2002 abzielenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 2, 6, 8) lehnte der Antragsgegner am 11. April 2005 ab (Bl. 74).

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 wandte sich die Antragstellerin am 13. Mai 2005 an das Finanzgericht (Bl. 1).

Der Antragsgegner hat am 22. Juni 2005 den Körperschaftsteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid 2002 unter Berücksichtigung der zuvor nicht angesetzten Gewerbesteuerrückstellung teilweise von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (Bl. 1),

die angefochtenen Bescheide vom 21. Februar bzw. 28. Februar 2005 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen wegen Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer zugrunde gelegt worden sind und der Antragsgegner nicht bereits am 22. Juni 2005 Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.

Die Antragstellerin macht geltend, die gezahlten Bezüge würden einem Fremdvergleich standhalten. Als Untergrenze für eine angemessene Entlohnung sei ein Betrag von 366.000 DM in den Jahren 2000 und 2001 und ein solcher von 192.000 ...

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