Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht nicht die Haftungsquote

Das FG Münster hat entschieden, dass die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen ist.

Vor dem FG Münster wurde der Fall einer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Antragstellerin) einer UG verhandelt. Verhandelt. Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin stufte das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen ein. Das führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet. Das Finanzamt nahm die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung.

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

Die Antragstellerin wehrte sich gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründete dies damit, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Etwa 2.300 EUR der im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Die Antragstellerin hatte sich außerdem durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Sie hätte keinen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn es nicht unerwartet zu den Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen wäre.

Haftung der Geschäftsführerin

Der Antrag war teilweise erfolgreich. Das FG Münster stellte zunächst klar, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Allerdings könnte sie nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden.

Laut dem FG Münster sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daher dürfe der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden. Wäre der Rückzahlungsbetrag nicht berücksichtigt worden, dann hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen. Das FG Münster wies außerdem darauf hin, dass die Regelungen des COVInsAG einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegenstehen.

FG Münster, Beschluss v. 15.10.2021, 9 V 2341/21 K


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