Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen Vertragspartnern. Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1996 bis 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger, der sich mit einem betrügerischen Vertragspartner über die Zahlung einer kreditfinanzierten Sofortrente verständigt, kann die ihm entstehenden Schuldzinsen bei Scheitern des Gesamtplans möglicherweise als Werbungskosten geltend machen. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Mai 1999, 4 K 198/98, EFG 2000, 924) entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im sog. „Verbund-Renten-Plan” Anschaffungskosten des Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr.1 EStG deshalb nicht in Betracht komme.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1999 werden in Höhe von 35.345 Euro (1996), 11.297 Euro (1997) sowie 4.640 Euro (1999) von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Antragsteller schlossen am 1. Dezember 1996 mit der AIP mit Sitz in den USA zwei Rentenverträge über zwei sofort beginnende Renten gegen Einmalbetrag ab (Rentendokumente 30156, 30157). Beginnend mit dem 1. Dezember 1996 sollten die Leibrenten lebenslänglich bis zum Tode der längst lebenden Rentenperson gezahlt werden. Zu Rentenpersonen wurden die Antragsteller sowie deren Kinder benannt. Während einer 14-jährigen Finanzierungsphase sollten die Renten jährlich 10 % des Einmalbetrages von jeweils 500.000 DM, also 50.000 DM, betragen. Danach sollte unter Berücksichtigung einer Kapitalabfindung eine lebenslängliche jährliche Rente von 31.000 DM gezahlt werden. Der Einmalbetrag von jeweils 500.000 DM der beiden Rentenvereinbarungen sollte durch ein Vorauszahlungsdarlehen der AIP finanziert werden, wobei das Vorauszahlungsdarlehen seinerseits durch ein Darlehen der „Coelner Spar- und Darlehenskasse Inc” (CSDK) mit Sitz ebenfalls in den USA mit einem jährlichen Zinsaufwand von 70.000 DM vorfinanziert werden sollte (Sonder-Akte, Bl. 1 ff.).

Die CSDK bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 1996, sie habe der AIP den Betrag von jeweils 500.000 DM ausgezahlt. Die Antragsteller überwiesen jeweils am 30. Dezember 1996 und 1997 zweimal einen Betrag von 70.000 DM als „Zinsen für Vorauszahlung” an die AIP. Diese teilte dem Antragsteller am 14. Januar 1997 mit, sie habe „gemäß Darlehensvertrag … die Vorauszahlung auf das Rentenstammrecht in Höhe von DM 500.000 per Überweisung veranlasst” (Sonder-Akte, Bl. 2, 5). Am 6. Januar 1997 und am 27. Januar 1998 wurde den Klägern jeweils ein Betrag von 100.000 DM überwiesen (Bl. 9 f.).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 erklärten die Antragsteller bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten i.H. von 140.030 DM. Der Antragsgegner folgte den Erklärungsangaben und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 22. Juli 1998 für den Antragsteller und die Antragstellerin Beträge von 70.030 DM bzw. 70.000 DM (ESt, Bl. 72 R). Nach einem entsprechenden Hinweis der Oberfinanzdirektion Köln (Sonder-Akte, Bl. 58 ff.) im Jahre 1998, wonach sowohl die AIP als auch die CSDK Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb seien, erließ der Antragsgegner am 22. Juli 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996, der nunmehr keine sonstigen Einkünfte mehr berücksichtigte.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 verfuhren die Antragsteller entsprechend. Sie erklärten bei den sonstigen Einkünften von jeweils 50.000 DM Werbungskosten von 71.970 bzw. 71.971 DM. Der Antragsgegner folgte den Erklärungsangaben und berücksichtigte im Einkommen steuerbescheid 1996 vom 22. Juli 1998 für den Antragsteller und die Antragstellerin Beträge von 70.030 DM bzw. 70.000 DM (ESt, Bl. 179 R). Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 22. Juli 1999 berücksichtigte der Antragsgegner keine sonstigen Einkünfte (ESt, Bl. 182).

Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 10. Mai 2002 setze der Antragsgegner sonstige Einkünfte von 22.428 DM (Antragsteller) und 24.890 DM (Antragstellerin) an (Rbh, Bl. 45).

Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10. Mai 2002 berücksichtigte der Antragsgegner sonstige Einkünfte i.H. von 0 DM (Rbh, Bl. 48).

Gegen sämtliche Bescheide legten die Antragsteller Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1, 41, 42). Mit Entscheidung vom 21. Juli 2003 wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1999 als unbegründet zurück. Für 1998 korrigierte er die Steuerfestsetzung insoweit, als er nunmehr -wie in den anderen Streitjahren- die sonstigen Einkünfte mit 0 DM ansetzte (Rbh, Bl. 78 ff.).

Am 18. August 2003 reichten die Kläger ihre Klage beim Finanzgericht ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge