Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Nachweis der zukünftigen Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g EStG bedarf es zumindest der Glaubhaftmachung (Festhalten am Beschluss des FG des Saarlandes vom 16.11.1998 1 V 310/98).

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3, 5

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin -Astin.- ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Die Astin, bildete in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG, die in den Folgejahren -mangels getätigter Investitionen- gewinnerhöhend aufgelöst wurden (GewSt 98, Bl. 35). Auch in der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998, die dem Antragsgegner -Ag.- am 19. April 2000 vorgelegt wurde (GewSt 98, Bl. 1 ff.), findet sich unter der Position „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil” ein Betrag von 100.000 DM (GewSt 98, Bl. 10, 29).

Im Gewerbesteuermessbescheid vom 3. November 2000 (GewSt 98, Bl. 34) berücksichtigte der Ag. die Zuführung zur Rücklage nicht und erhöhte dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 100.000 DM. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht benannt und auch der beabsichtigte Investitionszeitpunkt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten nicht angegeben worden seien. Zudem müssten infolge der bereits mehrfach beantragten Rücklagenbildung ohne entsprechende Anschaffung an die Bildung einer Rücklage erhöhte Nachweispflichten gestellt werden.

Gegen diesen Bescheid legte die Astin, am 10. November 2000 (Rbh, Bl. 2) Einspruch ein. Begründet wurde der Einspruch damit, dass die Astin. im Jahre 2000 die Anschaffung von 4 LKW mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von jeweils etwa 50.000 DM plane. Über den Einspruch hat der Ag. noch nicht entschieden. Die von der Astin. beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. am 21. November 2000 mit der Begründung ab, die für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung erforderliche Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sei unterblieben (Rbh, Bl. 4). Gegen eine derartige Absicht spreche insbesondere der Umstand, dass die Astin. kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums die Anschaffung nur in Aussicht stelle.

Am 14. Dezember 2000 wandte sich die Astin. mit einem entsprechenden Aussetzungsbegehren an das Finanzgericht.

Die Astin. beantragt (Bl. 1),

den Gewerbesteuermessbescheid 1998 vom 3. November 2000 von der Vollziehung auszusetzen.

Die Astin. macht geltend, die Absicht der entsprechenden Investition zu haben bzw. gehabt zu haben. So seien im Jahr 1999 zwei Transporter zum Anschaffungspreis von 27.000 DM bzw. 26.529 DM angeschafft worden. Außerdem sei in diesem Jahr ein weiteres Fahrzeug geleast worden.

Der Ag. beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Ag. ist der Auffassung, dass die Astin. die Absicht der Anschaffung von vier LKW's zum Anschaffungspreis von jeweils 50.000 DM nicht glaubhaft gemacht habe. Die Anschaffung von zwei Transportern im Jahre 1999 betreffe offenkundig nicht die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter. Das Leasing eines weiteren Fahrzeugs stelle im Übrigen keine Anschaffung dar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- zulässig; er ist jedoch unbegründet. Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit befindlichen Gewerbesteuermessbescheides für 1998.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem ...

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