Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bezgl. Einkommensteuer 1996

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller –Ast.– ist Chefarzt an einem Krankenhaus und erzielt daneben u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seinen diesbezüglichen Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–). Die Antragstellerin –Astin.– ist die Ehefrau des Ast.

Mit Schreiben vom 6. März 1996 (ESt, Bl. 1) wandten sich die Ast. an den Antragsgegner –Ag.- und beantragten die niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen aufgrund einer nachhaltig rückläufigen Entwicklung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese sollten aller Voraussicht nach nur noch 150.000 DM ausmachen. Der Ag. entsprach dem Antrag mit entsprechend niedrigerer Festsetzung von Vorauszahlungen im Bescheid vom 18. März 1996 (ESt, Bl. 4).

Am 26. Juni 1998 reichten die Ast. die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 beim Beklagten ein (ESt, Bl. 25 ff.). Hieraus war ein Gewinn des Klägers i.H. von 271.058 DM zu entnehmen. Der im wesentlichen auf den Erklärungsangaben fußende Einkommensteuerbescheid vom 18. August 1998 weist ein zu versteuerndes Einkommen i. H. von 366.837 DM und eine zu leistende Einkommensteuer-Nachzahlung i. H. von 42.871 DM aus.

Gegen diesen Bescheid legten die Ast. am 14. August 1998 (Rbh, Bl. 2) Einspruch ein. Begründet wurde der Einspruch damit, daß der Ast. im Jahre 1998 die Anschaffung eines PKW (Jaguar) mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 170.000 DM plane. Insoweit werde für 1996 die Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– in Anspruch genommen. Über den Einspruch hat der Ag. noch nicht entschieden. Die von den Ast. beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. am 9. September 1998 mit der Begründung ab, die für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung erforderliche Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sei unterblieben (Rbh, Bl. 10).

Am 15. Oktober 1998 wandten sich die Ast. mit einem entsprechenden Aussetzungsbegehren an das Finanzgericht.

Die Ast. beantragen sinngemäß (Bl. 1),

den Einkommensteuerbescheid vom 18. August 1998 von der Vollziehung auszusetzen.

Die Ast. machen geltend, die Absicht der entsprechenden Investition zu haben bzw. gehabt zu haben.

Der Ag. beantragt (Bl. 32),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Ag. ist der Auffassung, daß die Ast. die Absicht der Anschaffung des im übrigen relativ unbestimmt bezeichneten Wirtschaftsgutes nicht glaubhaft gemacht hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig; er ist jedoch unbegründet Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit befindlichen Einkommensteuerbescheides für 1996.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533: vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239)

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muß substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit befindlichen Bescheides. Der Ag. hat bei der Festsetzung zu Recht nicht die von den Ast. bege...

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