Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft einer Holding. Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Umsatzsteuerbescheides 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Holding-Gesellschaft ist nur dann Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt, mithin in Form von Kostenzuweisungen an die Tochtergesellschaften weiterberechnet. Wenn und soweit die entgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen erst ins Auge gefasst wird, ist die Tätigkeit jedoch (noch) nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

 

Normenkette

UStG § 2

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 23. September 1998 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet (Dok, Bl. 3 ff.). Gesellschafter sind die B.-GdbR, sowie die S.-GdbR. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die B.-GdbR hält 49 v.H., die S.-GdbR 51 v.H. des Stammkapitals.

Mit Kaufverträgen vom 22. und 29. Oktober 1998 erwarb die Antragstellerin von der X-MK-, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der X-MK gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536.600 DM zzgl. 85.856 DM MwSt. Am 21. Oktober 1998 erwarb die Antragstellerin überdies sämtliche Geschäftsanteile an der X-MK-Lux zum Preis von 100.000 DM.

Die Antragstellerin brachte das auf diese Weise erworbene Anlagevermögen im Wege der Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in insgesamt sechs neu gegründete GmbH's ein, an denen die Antragstellerin zu 75 v.H. bzw. 100 v.H. beteiligt war (1 K 230/01, Bl. 59).

Hierüber erteilte die Antragstellerin jeweils Rechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis (1 K 230/01, Bl. 72).

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 (1 K 230/01, Bl. 78 f) erfasste die Antragstellerin diese Veräußerungsgeschäfte als Lieferungen. Die erklärte Vorsteuer von 86.064,03 DM resultiert bis auf einen Betrag von 208,30 DM, der die Gründung der Antragstellerin betraf, aus dem Ankauf des beweglichen Anlagevermögens.

Am 9. Dezember 1998 traf die Antragstellerin mit drei Gesellschaften der X-Gruppe eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin künftig für diese Gesellschaften verschiedene Leistungen (Finanz- und Lohnbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausübung der Geschäftsführung) erbringen sollte (1 K 230/01, Bl. 126 f.).

Im Mai 2000 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Dabei gelangte er zu der Auffassung, dass die Antragstellerin frühestens Ende 1999, dem Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der Vereinbarung vom 9. Dezember 1998, als Unternehmerin anzusehen sei. Dementsprechend komme ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Sachanlagevermögens nicht in Betracht. Die in den Einbringungs-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz –UStG–.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 29. August 2000 legte die Antragstellerin am 12. September 2000 Einspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung vom 10. August 2001 als unbegründet zurück. Am 3. September 2001 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Gz. 1 K 230/01 geführt wird.

Nachdem der Antragsgegner den am 17. August 2001 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 24. August 2001 abschlägig beschieden hatte (Rbh, Bl. 41), wandte sich die Antragstellerin am 30. Oktober 2001 an das Finanzgericht.

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),

den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 29. August 2000 von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragstellerin macht geltend, sie sei als sog. geschäftsleitende Holding anzusehen, da sie von Beginn an nachhaltige beratende Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsgesellschaften erbracht und aktiv auf die jeweiligen Geschäftsführungen Einfluss genommen habe. Diese Aktivitäten genügten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes –EuGH–, um eine Unternehmereigenschaft zu bejahen. Auf die Entgeltlichkeit komme es nicht an. Auch müsse der Vorsteuerabzug unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorbereitungshandlung gewährt werden.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 16),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach war die Antragstellerin im Streitjahr (noch) nicht als Unternehmerin tätig. Der EuGH habe in seinem „Floriedienne-Urteil” klargestellt, dass die Tätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft entgeltlich ausgeübt werden müsse, um eine Unternehmereigenschaft zu begründen. Der Gesichtspunkt der sog. Vorbereitungshandlung komme nicht zum Tragen, weil die Ankäufe nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer nachfolgenden unternehmerischen Tätigkeit vollzogen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der ...

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