Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Weist das Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, so ist ein entsprechender Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO unter Hinweis auf das Vorliegen eine Existenzgefährdung des Antragstellers nur zulässig, wenn der Antragsteller unverschuldet verhindert war, diesen Gesichtspunkt bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren geltend zu machen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wandte sich am 8. März 2006 mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 auszusetzen (Gz. 1 V 38/06). In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner eine Betriebsaufgabe angenommen und den Gewinn mit 714.904 EUR ermittelt (Bl. 67 FestStA).
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in H aufgedeckten stillen Reserven ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses hat der Senat angenommen, dass zwischen dem Antragsteller und der von ihm zum 1. Januar 1992 gegründeten X GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Hinsichtlich der vom Antragsgegner weitergehend angenommenen Beendigung des Gewerbebetriebs im Streitjahr 2002 hat der Senat ausgeführt (S. 8/9 des Beschlusses):
Im Entscheidungsfall bestehen wenig Zweifel, dass zum 31. Dezember 2002 keine sachliche Verflechtung mehr vorlag. Denn – wie bereits erwähnt – hat das Vermietungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt über kein aktives Anlagevermögen verfügt. Die Anlagegüter, die in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 noch mit einem Erinnerungswert von jeweils 1 DM aktiviert waren, sind zum 31. Dezember 2002 ausnahmslos auf 0 EUR zurückgeführt worden. Insofern ist für den Senat auch nicht die Behauptung des Antragstellers nachvollziehbar, das Anlagevermögen sei am 7. Januar 2002 nur teilweise an die GmbH verkauft worden und im übrigen in der Einzelfirma verblieben. Von daher gesehen haben zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung – gleichviel welche Anforderungen man an eine solche im Einzelnen stellen mag – nicht vorgelegen.
Gegen die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven hat der Antragsteller e benso wenig Einwände erhoben wie gegen die übrigen Gewinnanteile. Der Senat hat an ihrer Rechtmäßigkeit nach Aktenlage keine Zweifel.
Der Antragsgegner hat am 6. Juli 2006 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2002 erlassen. Der Bescheid trägt den Bedenken Rechnung, die der Senat im Beschluss vom 11. Mai 2006 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in Heusweiler aufgedeckten stillen Reserven geäußert hatte.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2002 (Bl. 1) wandte sich der Antragsteller erneut mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner. Diesen Antrag wies der Antragsgegner am 12. Juli 2006 als unbegründet zurück (Bl. 1).
Am 20. Juli 2006 stellte der Antragsteller beim Finanzgericht den Antrag,
die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2002 vom 6. Juli 2006 auszusetzen.
Er macht geltend (Bl. 1), es läge mangels sachlicher Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor. Zudem führe die Wertfindung bzgl. der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren zu einem falschen Wert. Überdies gefährde die Berechnung des Antragsgegners die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 15),
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er macht geltend, es läge eine Betriebsaufgabe vor. Zudem sei der Betriebsaufgabegewinn zutreffend ermittelt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des Verfahrens 1 V 38/06 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist, da es sich zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nach um einen Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO handelt, unzulässig.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2006, 1 V 38/06, bezüglich des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Der Antragsgegner hat auf diesen Beschluss hin den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2006 erlassen, dessen Aussetzung der Vollziehung der Antragsteller mit seinem Antrag zu erreichen versucht.
Der Änderungsbescheid vom 6. Juli 2006 hat jedoch bis auf einen Streitpunkt, nämlich die Aufdeckung stiller Reserven bezüglich des Hallengrundstücks in Heusweiler, einen identischen Inhalt mit dem ursprünglichen Bescheid vom 21. November 2006, über dessen Aussetzung der Vollziehung der Senat bereits am 11. Mai 2006 entschieden hat.
Da der Antragsteller zudem zwei Gesichtspunkte, nämlich das Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung und die unzutreffende Wertermittlung bezüglich der GmbH-Ante...