rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a KStG wegen der Annahme einer vGA in einem nach dem 18.12.2006 geänderten Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein vor dem 18.12.2006 ergangener Körperschaftsteuerbescheid betreffend eine GmbH, an der natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, nach dem 18.12.2006 hinsichtlich einer vGA geändert, so ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die Einkommensteuer der Gesellschafter zuständigen FA nach § 32a KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 befugt sind, nach dem 18.12.2006 die bereits vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheide, für welche am 18.12.2006 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, zur zutreffenden Erfassung der vGA zu ändern. § 32a KStG ist auch bei natürlichen Personen als Gesellschafter anwendbar.
2. Auch wenn nach § 32a KStG die Behörde den Bescheid des Anteilseigners anpassen „kann”, ist bei Vorliegen einer vGA wegen des Grundsatzes der richtigen Besteuerung i. S. v. Art. 3 GG von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, so dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung im Änderungsbescheid nicht mehr bedarf.
Normenkette
KStG 2002 § 32a Abs. 1 Sätze 1-2, § 34 Abs. 13c, § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO §§ 5, 169; EStG § 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2004 im Jahr 2011 noch ändern durfte.
Die Antragsteller wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragsteller waren Gesellschafter der xxx GmbH und der yyy. Zugleich waren sie Geschäftsführer dieser Gesellschaften und erzielten in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei den Gesellschaften wurden von 2009 bis 2011 Betriebsprüfungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass den Antragstellern von beiden Gesellschaften mittels überhöhter Verrechnungspreise und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Ausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen waren. Die Körperschaftssteuerbescheide der xxx wurden im April 2011, die der yyy im Mai 2011 geändert.
Der Antragsgegner änderte daraufhin am 4. Juli 2011 die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 der Antragsteller nach § 32a KStG entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Dagegen legten die Antragsteller am 4. August 2011 Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide, die der Antragsgegner am 29. November 2011 als unbegründet ablehnte (Bl. 8 Rbh-A).
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 haben sich die Antragsteller an das Gericht gewandt.
Am 14. Dezember 2011 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen jeweils niedrigere vGA berücksichtigt sind (Bl. 95 ff., 126 ff., 149 ff. ESt-A).
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Einkommensteuerbescheide hätten nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung nach § 32a KStG komme nicht in Betracht, da die Vorschrift nicht auf natürliche Personen anwendbar sei. Das ergebe sich bereits aus der Systematik des KStG (Bl. 18). Darüber hinaus sei Festsetzungsverjährung entsprechend den Ausführungen im Urteil des FG Niedersachsen vom 10. Februar 2011 (6 K 241/09) eingetreten. Es sei ein Ermessenfehler, wenn die Finanzverwaltung von der Änderungsmöglichkeit nach § 32a KStG in einer den Anteilseigner belastenden Weise Gebrauch mache (Bl. 19).
Die Antragsteller beantragen sinngemäß (Bl. 2),
die Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 vom 4. Juli 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Dezember 2011 von der Fälligkeit an von der Vollziehung auszusetzen bzw. die Vollziehung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 28),
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Änderungen seien zu Recht erfolgt. § 32a KStG sei auch auf natürliche Personen als Anteilseigner anwendbar. Die Änderungsvoraussetzungen nach § 32a KStG seien gem. § 34 Abs. 13c KStG stets dann gegeben, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Dies sei hier der Fall. Anders als in dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall sei vorliegend die Festsetzungsverjährung am 18. Dezember 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Aus dem Urteil des BFH vom 6. September 2011 (VIII R 55/10) sei zu entnehmen, dass die Stichtagsregelung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens gelegen habe und keine Bedenken gegen die Anwendung auf natürliche Personen als Anteileigner bestünden (Bl. 28 ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antra...