rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des angemessenen Preises von Bauleistungen einer GmbH auf einem Grundstück ihrer Gesellschafter anhand der von den Gesellschaftern später erzielten Veräußerungsgewinne
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbringt eine GmbH Bauleistungen an ihre Gesellschafter und verlangt sie hierfür kein marktübliches (zu niedrieges) Entgelt, so liegt eine vGA vor.
2. Hat die GmbH mit ihren Gesellschaftern einen Pauschalpreis für die Herstellung eines Vierfamilienhauses auf einem Grundstück der Gesellschafter vereinbart, den angeforderten Bauträgervertrag nicht vorgelegt, auch ansonsten keine substantiierten Informationen zur Preisbildung gegeben und haben die Ehegatten anschließend mit dem Verkauf der erstellten Wohnungen einen erheblichen, im Wesentlichen nicht auf den Grund und Boden zurückzuführenden Gewinn erzielt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt den marküblichen Preis der Bauleistungen der GmbH ausgehend von dem von den Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinn geschätzt und deswegen eine vGA angenommen hat.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1984 gegründete GmbH, betrieb ein Unternehmen zur Ausführung von Trockenausbau, Innen- und Außenputz. Ihr Stammkapital betrug 1998 bis 2000 50.000 DM, an dem der alleinige Geschäftsführer A mit 45.000 DM, seine Ehefrau mit 2.500 DM und seine Tochter mit 2.500 DM beteiligt waren. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin wiesen u.a. folgende Daten aus:
|
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Umsatz |
3.654.743 |
4.292.653 |
4.237.161 |
3.802.577 |
2.782.584 |
4.269.221 |
Fremdarbeiten |
1.196.668 |
1.457.753 |
1.453.559 |
1.089.116 |
725.313 |
1.448.114 |
Gewinn/Verlust |
-31.090 |
+7.329 |
+17.114 |
+10.466 |
-100.165 |
-99.426 |
2003 wurde für 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer griff für 1999 u.a. folgenden Sachverhalt auf, aus dessen Verwirklichung er verdeckte Gewinnausschüttungen ableitete:
▹ Objekt X (1999-2000)
Die Eheleute H haben das Grundstück (1.435 qm) 1995 für 46.678 DM erworben. Am 15. Mai 1998 haben sie mit der Klägerin einen Bauvertrag über den „Neubau X” geschlossen. Das Vierfamilienhaus sollte zu einem Preis von 525.862,07 DM netto (brutto 610.000 DM) errichtet werden. Die Schlussrechnung vom 17. Mai 2000 belief sich auf 527.586 DM netto (brutto 612.000 DM). 1999 und 2000 haben die Eheleute die vier Wohnungen mit einem Gewinn von insgesamt 208.324 DM veräußert. Der Prüfer konnte nicht klären, ob die Klägerin mit ihren Gesellschaftern wie zwischen fremden Dritten abgerechnet hat. Im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn der Eheleute ging er davon aus, dass die Klägerin ihren Anteilseignern zu geringe Entgelte berechnet habe. Er nahm verdeckte Gewinnausschüttungen 1999 i.H.v. 121.714 DM an (2/3 des für 1999 aus den Wohnungsverkäufen erklärten Gewinns i.H.v. 182.572 DM). Für 2000 nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 17.168 DM an (2/3 von 25.752 DM).
Der Beklagte änderte dementsprechend am 7. Mai 2004 den Körperschaftsteuerbescheid 1999 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 1999. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2004 Einsprüche, die der Beklagte mit Entscheidung vom 12. März 2007 als unbegründet zurückwies.
Am 4. April 2007 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 25 f.),
unter Änderung der angefochtenen Bescheide, beide i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 die Körperschaftsteuer 1999 und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag zum 31. Dezember 1999 ohne verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. (66.000 + 121.714 =) 187.714 DM festzusetzen.
Objekt X
Der Beklagte begründe die angeblich zu niedrigen Herstellungskosten mit dem hohen Gewinn der Eheleute beim Verkauf des Anwesens. Dies sei eine etwas sonderbare Konstruktion einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Eheleute hätten 1995 das Grundstück (1.435 qm) zu einem sehr geringen Preis erworben (32,52 DM/Qm). Die Wohnlage sei ausgezeichnet (nur wenige hundert Meter von der Innenstadt entfernt). Die Klägerin habe für den Bau einen Pauschalpreis vereinbart. Dies sei für solche Objekte üblich. Wenn der Beklagte der Meinung sei, der in Rechnung gestellte Baupreis sei zu niedrig gewesen, so hätte man den amtlichen Bausachverständigen zur Ermittlung des genauen Gestehungspreises hinzuziehen können. Auch der Hinweis auf die Grundstückspreise lt. Gutachterausschuss greife nicht. Diese Werte würden den aktuellen Baulandpreisen immer hinterher hinken.
Der Bau setze sich aus „Fremdleistungen” und eigenen Leistungen der Klägerin zusammen. Der Prüfer habe das Konto „Fremdleistungen” aufschlüsseln können. Dem Beklagten sei eine Kalkulation und Auflistung der einzelnen Gewerke sowie des Einsatzes der Arbeitnehmer der Klägerin nachgereicht worden. Dies alles sei nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe eine...