rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung an die Einigung bei der vorherigen Betriebsprüfung. vGA wegen überhöhter Mietzahlungen an Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Vermietet der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück zu einem weit überhöhten Mietpreis, so dass bereits bei einer vorherigen Betriebsprüfung (Vor-Bp) der Mietpreis durch Schätzung gemindert wurde und stellt sich im Anschluss an eine Fremdvermietung heraus, dass auch die Schätzung viel zu hoch erfolgte, hat die Einigung über die angemessene Miethöhe im Zuge der Vor-Bp keine Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume und die – sich an den Werten der Vor-Bp orientierenden – Mietzahlungen an den Gesellschafter führen, soweit sie aufgrund der konkret erzielten Fremdmieten als unangemessen anzusehen sind, zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO §§ 4, 193; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1984 gegründete GmbH, betrieb ein Unternehmen zur Ausführung von Trockenausbau, Innen- und Außenputz. Ihr Stammkapital betrug 1998 bis 2000 50.000 DM, an dem der alleinige Geschäftsführer X mit 45.000 DM, seine Ehefrau mit 2.500 DM und seine Tochter mit 2.500 DM beteiligt waren. 2003 wurde für 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer griff in 1998 u.a. folgenden Sachverhalt auf:
▹ Miete für das Objekt in A (1998-2000)
Die Klägerin hat von X das Anwesen in A (möblierte Wohnungen, Lager, Büro, Hof, Autostellplätze, 657 qm; Bl. 55 ff. Dok.) ab dem 1. Mai 1992 gemietet. Die Anschaffungskosten des X für das Objekt betrugen 1992 503.253 DM. Hinzu kamen Renovierungskosten i.H.v. ca. 100.000 DM. Die Miete für 1998 betrug 122.400 DM. Im Rahmen der 1996/97 für 1993 bis 1995 durchgeführten Vor-Bp wurden 108.000 DM als angemessene Jahresmiete anerkannt. Im März 2001 wurde das Anwesen (drei Wohnungen, 2 Garagen, vermietete Fläche 653 qm) erstmals an einen fremden Dritten für monatlich 2.300 DM (vertragliche Jahresmiete: 27.600 DM) vermietet. Der Prüfer sah aufgrund dieser Fremdmiete die an X gezahlte Jahresmiete als unangemessen an, soweit sie 42.000 DM überstieg und setzte 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. (108.000 – 42.000 =) 66.000 DM an (ebenso 1999; 2000: 42.000 DM).
Der Beklagte änderte dementsprechend am 7. Mai 2004 den Körperschaftsteuerbescheid 1998. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2004 Einspruch, den der Beklagte mit Entscheidung vom 12. März 2007 als unbegründet zurückwies.
Am 4. April 2007 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 19 f.),
unter Änderung des Bescheides 7. Mai 2004 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 die Körperschaftsteuer 1998 ohne verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 66.000 DM festzusetzen.
Die Miete, die zwischen der Klägerin und X vereinbart worden sei, sei auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin abgestellt und deshalb angemessen gewesen.
In der Schlussbesprechung der Vor-Bp habe man sich für 1993-1995 auf eine Jahresmiete i.H.v. 108.000 DM geeinigt. Wenn diese Einigung auch keine verbindliche Zusage für die Zukunft gewesen sei, so habe die Klägerin doch davon ausgehen können, dass dieser Betrag für die Zukunft Geltung habe. Solche Erkenntnisse einer Schlussbesprechung würden den Steuerpflichtigen darauf hinweisen, wie ein Problem mit Einverständnis des Finanzamtes in Zukunft zu behandeln sei. Sie gäben dem Steuerpflichtigen eine gewisse Rechtssicherheit für die Zukunft.
Das Objekt sei – nachdem die Klägerin es nicht mehr habe nutzen können – ab dem 1. März 2001 aus einer Zwangslage heraus neu vermietet worden (Jahresmiete 26.400 DM). Die Bp habe für den Prüfungszeitraum einen Zwischenwert i.H.v. 42.000 DM anerkannt. Es handele sich um einen willkürlichen Schätzbetrag, der mit dem Mietobjekt, wie es von der Klägerin angemietet worden sei, nichts gemein habe.
Der Beklagte beantragt (Bl. 23),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung trägt er vor:
X habe erstmals ab März 2001 eine Jahresfremdmiete i.H.v. 26.400 für das Objekt erzielt. Diese Miete sei zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung einer vermieteten Fläche von 350 qm und einem monatlichen qm-Preis von 10 DM ergebe sich eine Miete von 42.000 DM jährlich. Diese als angemessen angesehene Miete übersteige die Fremdmiete um 15.600 DM. Damit sei den von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2004 vorgetragenen Umständen hinsichtlich der Vermietbarkeit des Objektes und der geänderten Nutzung durch den neuen Mieter ausreichend Rechnung getragen.
Der Ansatz einer Miete von 108.000 DM könne nicht mit der Einigung im Zuge der Vor-Bp begründet werden. Diese stelle keine tatsächliche Verständigung dar und habe grundsätzlich nur Bindungswirkung für die Prüfungsjahre. Selbst wenn eine tatsächliche Verständigung stattgefunden haben sollte, habe diese keine Rechtswirkungen, die über den Prüfungs...