Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein merkantiler Minderwert bei Bagatellschaden. Abschleppkosten als Werbungskosten. Aufwendungen für die Zeitschrift „Capital” keine Werbungskosten. Aufwendungen für Geburtstagsgeschenk für Arbeitskollegen. Diebstahl von Bargeld führt nicht zu Werbungskosten. Einkommensteuer 1986 und 1987
Leitsatz (amtlich)
1. Ein sog. Bagatellschaden an einem Kraftfahrzeug führt nicht zu einem merkantilen Minderwert, insbesondere wenn nur Kotflügel, Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt worden und die beschädigten Teile durch Gebrauchtteile ersetzt worden sind.
2. Abschleppkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf der Fahrt zum erstmaligen Dienstantritt bei einem neuen Arbeitgeber anfallen, sind grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen.
3. Aufwendungen für den Bezug der Zeitschrift „Capital” können bei einem Arbeitnehmer weder unter dem Gesichtspunkt „Fachliteratur” noch „Steuerberatungskosten” berücksichtigt werden, da sie weder ausschließlich berufsbezogenen Fragen noch Fragen des Steuerrechts behandelt.
4. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Geburtstagsgeschenk für einen Arbeitskollegen sind wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
5. Erleidet ein Arbeitnehmer den Verlust eines Vermögensschadens (hier: Diebstahl von Bargeld), führt dies – wegen der Zuordnung des Gegenstandes zum Privatvermögen – grundsätzlich nicht zu Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Juli 1987 als angestellter Zahnarzt in der Zahnarztpraxis Dr. S. in S. beschäftigt. Danach bereitete er seine berufliche Niederlassung in St.
Vor Antritt dieser Stelle wohnte er in T. In S. bewohnte der Kläger zunächst eine Ein-Zimmer-Wohnung in der …staße … ab dem 1. Juli 1986 mietete er von Frau Dr. H. seiner Lebensgefährtin (Bl. 22), eine größere Wohnung an …
Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer für 1986 und 1987 ist der Beklagte von den Angaben des Klägers in den Steuererklärungen teilweise abgewichen. Beide Bescheide datieren vom 6. Dezember 1988.
Die am 30. Dezember 1988 eingelegten Einsprüche hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 1990, zugestellt am 27. November 1990, als unbegründet zurückgewiesen.
Am 27. Dezember 1990 ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 22, 46),
unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 1986 und 1987, beide in Form des Änderungsbescheids vom 6. Mai 1991, die Einkommensteuer 1986 und 1987 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 12.749 DM (1986) bzw. 1.611 DM (1987) festzusetzen.
Zwischen den Beteiligten sind folgende Punkte streitig (Bl. 22, 26):
1986
Der Kläger trägt vor, er habe am 4. Dezember 1986 um 7.20 Uhr auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Glatteis einen Auffahrunfall verschuldet. Bei diesem Unfall seien an seinem Fahrzeug, einem Rover 3.500 (Preisklasse 45.000 DM; 48.000 km Laufleistung; Bl. 22) Kotflügel, Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt worden. Die Fa. R. habe die Reparaturkosten auf ca. 5.000 DM geschätzt, was die dabei anwesende Frau Dr. H. bezeugen könne. Zur Schadensbeseitigung habe er seinem Bruder 1.000 DM gezahlt.
Der Beklagte hält dem entgegen, daß ein Nachweis über Reparaturkosten nicht erbracht sei.
2. Wertminderung |
2.500 DM |
Durch den vorgenannten Unfall sei an dem Fahrzeug des Klägers eine Wertminderung in Höhe von mindestens 2.500 DM eingetreten, da im Vorbau des Fahrzeugs Blechfalten verblieben seien. Der angesetzte Betrag stelle nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Untergrenze der Wertminderung dar. Gegebenenfalls stelle er Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen; er behalte sich aber vor, dann den vollen Schadensbetrag steuerlich geltend zu machen (Bl. 22).
Nach Auffassung des Beklagten hat es sich um einen Unfall mit geringem Sachschaden gehandelt; eine Wertminderung könne deshalb nicht angenommen werden.
3. Transport Umzugsgut |
262 DM |
Für den Transport von Umzugsgut von T. nach S. am 9. Dezember 1985 habe er seiner Lebensgefährtin Frau Dr. H. lt. Quittung vom 2. Januar 1986 262 DM gezahlt (628 km × 0,42 DM).
Der Beklagte weist darauf hin, daß Frau Dr. H. dem Kläger für zahlreiche Dienstleistungen Quittungen erteilt habe. Er meint, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß sich gute Freunde oder gar Lebensgefährten alle Hilfsleistungen vergüten lassen.
4. Kosten nächtliches Abschleppen |
304 DM |
Auf der Fahrt zum Dienstantritt habe am 2. Dezember 1985 das Fahrzeug des Klägers auf der Autobahn A 6 bei L. nachts um 4.50 Uhr gestreikt. Für das Abschleppen habe er lt. Quittung Frau Dr. H. 304 DM gezahlt (628 km à 0,42 DM; 42 DM Verpflegung).
Der Beklagte beanstandet, daß die vorgelegte Quittung eine Entfernung von 628 km angebe (T.), obwohl ...