Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Nachforderung 1992 + 1993
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1993 (bis 30. Juni 1993) als Trainer des damaligen Fußballbundesligisten X tätig. Er war in Frankreich (F.) wohnhaft und auf Antrag gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Frankreich) als sogenannter Grenzgänger von der deutschen Lohnsteuer freigestellt.
Im Rahmen einer 1994 beim X durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Kläger sei aufgrund von Auswärtsspielen und Trainingslagern 1992 an 51 Tagen und 1993 an 30 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, mit der Folge, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht mehr erfüllt seien.
Mit Datum vom 8. Dezember 1994 erließ der Beklagte einen zusammengefaßten Lohnsteuernachforderungsbescheid in Höhe von … DM für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 (Rb. Bl. 6–14 Rs.), gegen den der Kläger am 16. Dezember 1994 Einspruch einlegte. Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 (Rb. Bl. 46–51) als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 15. September 1995 (Bl. 1 ff.) erhob der Kläger am 18. September 1995 Klage.
Er beantragt sinngemäß (Bl. 2),
den Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und Kirchensteuer vom 8. Dezember 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 aufzuheben.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Verfahrensweise des Beklagten. Er macht geltend, für die Nachforderung im Lohnsteuerabzugsverfahren fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, und diese sei auch im Nachforderungsbescheid nicht angegeben. Er habe vielmehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die Jahre 1992 und 1993 aufgefordert werden müssen, um im förmlichen Einkommensteuerveranlagungsverfahren die Frage der Steuerpflicht zu klären.
Weiterhin rügt der Kläger für den Fall, daß der Verfahrensweg zutreffend sei, daß der Beklagte insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt habe, als er den Kläger und nicht dessen (früheren) Arbeitgeber X für die Lohnsteuernachforderung in Anspruch genommen habe. Der Beklagte habe, ohne eine Abwägung von Argumenten vorzunehmen, als Grund für die Inanspruchnahme des Klägers nur angeführt, daß eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers vorerst ausscheide, soweit die Lohnsteuer ohne größeren Aufwand beim einzelnen Arbeitnehmer nachgefordert werden könne. Nach Ansicht des Klägers hätte bei der Auswahl berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger in Frankreich die Einkommensteuer bereits bezahlt habe und bei einer Nachforderung finanziell überfordert sei, daß der Arbeitgeber über eine größere Finanzkraft verfüge, sowie daß der Arbeitnehmer keinen Einfluß darauf habe, ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer unzutreffend beurteile.
Darüber hinaus bestreitet der Kläger, daß die Voraussetzungen für die inländische Besteuerung vorliegen, daß also der Kläger mehr als 45 Tage pro Jahr nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt ist bzw. außerhalb der Grenzzone tätig war. Für die Teilnahme des Klägers als Trainer an sogenannten Auswärtsspielen seien nicht zwei Tage, sondern nur ein Tag anzusetzen, und nach der Verständigungsvereinbarung mit Frankreich seien Sonn- und Feiertage nicht mitzurechnen. Damit reduziere sich die Zahl der Tage der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone für 1992 von 51 auf 31 Tage und für 1993 von 30 auf 19 Tage.
Der Beklagte beantragt (Bl. 23),
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 vor, daß mit dem Nachforderungsbescheid gemäß § 42 d Abs. 3 Sätze 1 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der richtige Verfahrensweg gegenüber dem Kläger als beschränkt steuerpflichtigem Arbeitnehmer gewählt worden sei.
Hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens führt er an, daß zur Sicherstellung des schnellen Eingangs der Lohnsteuer der Kläger vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen sei, da dieser seinen Wohnsitz zwischenzeitlich wieder im Inland habe und er zudem durch Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine Erstattung der anteiligen in Frankreich bezahlten Steuern beantragen könne, wohingegen die Finanzkraft des früheren Arbeitgebers X nach Presseverlautbarungen zweifelhaft erscheine.
Zu Recht seien für Auswärtsspiele zwei Tage für Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone angesetzt worden, da der Arbeitgeber für diese Tage entsprechende Tagegelder nach Dienstreisegrundsätzen gewährt habe und ein zweitägiger Aufenthalt auch den sportlichen Gepflogenheiten entspreche. Die Einbeziehung der Sonntage im Rahmen der Trainingslager sei ebenfalls zu Recht erfolgt, da die Tätigkeit eines Fußballtrainers gerade während eines Trainingslagers auch sonntags ausgeübt werde und tatsächlich Freundschaftsspiele mit ortsansässigen V...