Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze an einen Sportwettenveranstalter mit Sitz im EU-Ausland als im Inland nicht steuerbare Vermittlungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbstständig ist.
2. Eine Vermittlungsleistung besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag abschließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
3. Im Streitfall waren die Leistungen der Klägerin an einen Sportwettenveranstalter mit Sitz in der EU als Vermittlungsleistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen und damit im Inland nicht steuerbar. Obwohl die Klägerin das Ladenlokal, die Infrastruktur und das Equipment nach dem „Mustervertrag” des Sportwettenveranstalters vorhalten musste, lag kein Leistungsbündel vor, bei dem die Vermittlung der Wetten nur eine von vielen Komponenten darstellte.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2009 vom … 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2013 wird die Umsatzsteuer 2009 ohne Berücksichtigung von Provisionszahlungen der Z (Bemessungsgrundlage hierfür: … EUR) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom … 2008 (Bl. 30 ff.) gegründete haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 1a GmbHG. Ihr Stammkapital (… EUR) wurde zu 100% von … gehalten. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Pferdewetten und damit zusammenhängende Geschäfte. Auf der Grundlage eines laut Klägerin nicht mehr auffindbaren schriftlichen Vertrages mit der Firma … (Z) mit Sitz im EU-Ausland bot die Klägerin seit 2009 zusätzlich Sportwetten im Auftrag und für Rechnung von Z an. Seit August 2010 sind die Geschäfte mit Z auf … C übergegangen, die diese ebenfalls in den Pferdewettbüros der Klägerin betreibt. Der von der Klägerin vorgelegte schriftliche Vertrag zwischen Z und C, der nach dem Vortrag der Klägerin inhaltlich mit dem zwischen ihr und Z geschlossenen übereinstimmt, weist u.a. folgende Regelungen auf (Dok Bl. 9 ff.):
„§ 1:
Z gewährt dem Vermittler hiermit das Recht, in … in dem in seinem Besitz befindlichen Geschäftsräumen eine Vermittlungsstelle für das in der Präambel beschriebene Vertriebssystem … zu eröffnen…
Der Vermittler wird seinen Geschäftsbetrieb auf seine Kosten und unter seinem Namen führen…
Z unterstützt den Vermittler bei der Fertigung der Konzeption für die optimale Aufteilung und Gestaltung einschließlich der Außen-und Innenausstattung der Vermittlungsstelle. Der Vermittler wird sich bei der Einrichtung seiner Vermittlungsstelle an die Richtlinien und Empfehlungen von Z halten, damit das einheitliche Image aller T-Shops erhalten bleibt …
In seiner Korrespondenz … wird der Vermittler Geschäftsunterlagen benutzen, auf denen der Name Z verwendet wird …
§ 2:
Der Vermittler führt seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbstständiger Kaufmann. …. Er ist nicht berechtigt, Z zu vertreten, sondern übermittelt lediglich Wettangebote der Kunden an Z weiter. Für die Vermittlungen gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von Z; …
Der Vermittler übernimmt nachfolgende Kostenbelastungen: a. Alle mit dem Betrieb der Wettannahmestelle verbundenen Kosten wie Personalkosten, Miete, Technikkosten und sämtliche Nebenkosten, b. Die für die Vermittlung der Wetten anfallenden Telekommunikationsgebühren und Bildübertragungskosten, c. die Anschaffung der zur Vermittlung erforderlichen Utensilien (z.B. Wettkarten, Wettscheinrollen etc.) …
§ 3:
…Der Vermittler nimmt die von den Wettkunden bezahlten Wetteinsätze für die vermittelten Wetten zur Weiterleitung an Z entgegen. Der Vermittler führt dafür eine (Fremd-)Geldkasse… Der Vermittler verwaltet die Gelder für Z treuhänderisch … Auszahlungen von Wettgewinnen dürften nur gegen Rückgabe des Originalwettscheins erfolgen.
§ 4:
… Z ist Veranstalter der Sportwetten …
§ 6:
… Z wird unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten Werbemaßnahmen durchführen, deren Vorteile auch dem Vermittler zugute kommen. Bei größerer Ausdehnung des Systems und einer rechtlichen Gestaltung ist eine ländereinheitliche Werbung in Aussicht genommen … Sobald hierfür die rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, wird Z für den Vermittler Werberichtlinien erarbeiten, an denen...