Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung. Bilanzänderung. Verrechnungskonto. Geschäftsführer. Körperschaftsteuer 1991
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtsprechung des BFH umschreibt den Rechtssatzbegriff „verdeckte Gewinnausschüttungen” durch die Bezugnahme auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Maßstab für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist der Fremdvergleich.
Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geht der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 KStG als die speziellere Einkommens-ermittlungsvorschrift für ihren Anwendungsbereich vor.
Die verhinderte Vermögensmehrung einer GmbH, die dadurch eintritt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zahlung, die für die GmbH bestimmt ist, auf sein Privatkonto leitet, kann nicht durch eine Bilanzkorrektur nach § 4 Abs. 2 EStG dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entzogen werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1987 errichtete GmbH, betreibt in gemieteten Räumen ein Bräunungsstudio, eine Sauna und den Handel mit entsprechendem Zubehör. Das Stammkapital wurde zunächst von den Geschäftsführern E S und A B in Höhe von jeweils 25.000,– DM gehalten. Im Februar 1991 ist Herr B als Gesellschafter und Geschäftsführer unter Übertragung seines Stammanteils auf Herrn S ausgeschieden. Das Geschäftskonto der Klägerin wird bei der Y-bank Mettlach geführt.
1993 stellte eine betriebsnahe Veranlagung für 1991 fest, dass das Bräunungsstudio am 4. Juli 1991 durch einen Brand zerstört wurde. Der Geschäftsbetrieb wurde am 12. Oktober 1991 wieder aufgenommen. Der Brandschaden der Klägerin wurde mit 76.150 DM von der Feuerversicherung des Vermieters anerkannt. Nach Abzug rückständiger Mietschulden wurden im September 1991 an die Klägerin 61.005,61 DM ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte auf das Konto Nr. 0000000 bei der X-bank. Dieses Konto wurde am 15. Mai 1991 auf den Namen „E S, S-straße, M” angelegt. Es ist weder in der laufenden Buchhaltung noch in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 als betriebliches Konto der Klägerin ausgewiesen. Der Zufluss der Entschädigung wurde buchhalterisch nicht erfasst. Es wurde auch keine Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesen. Die Neuanschaffungen, Reparaturen usw., die der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zahlte, wurden dem Verrechnungskonto als Privateinlagen gutgeschrieben. Auf dem Verrechnungskonto, das zum 1. Januar 1991 eine Forderung der Klägerin in Höhe von 18.834,04 DM auswies, bestand zum 31. Dezember 1991 eine Verbindlichkeit in Höhe von 46.597.30 DM.
Der Beklagte erließ am 23. Januar 1995 den Körperschaftsteuerbescheid 1991, der die Überweisung der Versicherungsleistung auf das Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 61.005,61 DM behandelte. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin am 22. Februar 1999 Klage.
Sie beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 23. Januar 1995 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1999 die Körperschaftsteuer 1991 in der Weise festzusetzen, dass die Einnahmen aus der Entschädigung (61.005,61 DM) nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, sondern als betriebliche Erlöse behandelt werden.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Konto Nr. 0000000 bei der X-bank im Jahre 1991 nur eingerichtet, um die Einzahlung der Entschädigung auf dem laufenden betrieblichen Konto der Klägerin zu vermeiden. Das betriebliche Konto habe nämlich eine Überziehung aufgewiesen, die durch keine Sicherheiten gedeckt gewesen sei. Der Geschäftsführer habe daher befürchtetet, dass die Y-bank mit diesem Versicherungsbetrag die Kontoüberziehung zurückführen werde, ohne der Klägerin die notwendigen Mittel für die durch den Brand zerstörten Ersatzbeschaffungen zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit habe der Geschäftsführer dann die nach dem Brand erforderlichen Neuinvestitionen von dem Guthaben auf diesem Konto getätigt. Dieser Sachverhalt sei vom Steuerberater der Klägerin erst 1993 entdeckt worden.
Die objektiv falsche Bilanz zum 31. Dezember 1991 sei nach § 4 Abs. 2 EStG zu berichtigen. Die Versicherungsleistung sei buchhalterisch falsch dargestellt worden. Sie sei auf ein nicht als betrieblich ausgewiesenes Konto geflossen. Selbst wenn man dieses Konto nicht als betriebliches Konto ansehen wolle, hätte eine entsprechende Forderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesen werden müssen. Diese Forderung habe sich im Laufe des Jahres 1991 durch die vom Gesellschafter-Geschäftsführer getätigten „Privateinlagen” zum Zwecke der Ersatzbeschaffung der durch den Brand vernichteten oder beschädigten Wirtsch...