rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahme von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nur bei „aktivem” Irrtum der Zollbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur wenn die Zollbehörde selbst gehandelt und nicht lediglich Erklärungen des Zollschuldners passiv hingenommen hat, kann ein sog. „aktiver”, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben begründender Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegen.
2. Es liegt kein Fall eines solchen aktiven Irrtums vor, wenn der seit vielen Jahren als Importeur für ältere Fahrzeuge tätige Geschäftsführer der Klägerin aus den USA eingeführte Oldtimer unter der Tarifposition 97.05 KN als „Sammlungsstücke” angemeldet, in der Zollanmeldung unvollständige, eine Einordnung sowohl in die Tarifposition 87.03 KN als auch in KN 97.05 zulassende Angaben gemacht hat und die Zollbehörde dieser Anmeldung zunächst gefolgt ist, später aber nach Einholung eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin zu dem Ergebnis kommt, dass die Fahrzeuge in die Tarifposition 87.03 KN einzureihen sind.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere mit Sportwagen und sog. Oldtimern. Sie ließ in der Zeit vom 17. Januar 1997 bis 8. Juni 1998 insgesamt 22 Fahrzeuge durch zwei Bremer Speditionsfirmen aus den USA einführen und bei dortigen Zolldienststellen zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Es handelte sich um Fahrzeuge der Marke Triumph, MG und Austin Healey aus den Baujahren 1955 bis 1966. Die Fahrzeuge wurden dabei unter der Tarifposition 97.05 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert angemeldet. Bis auf zwei Fahrzeuge (Nr. 11 und 18 der Abfertigungsliste, Bl. 48 der AdV-Akte 2 V 271/00) wurden die Fahrzeuge auch entsprechend behandelt; sie blieben zollfrei und es wurde die ermäßigte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt, 7 v.H.) erhoben.
Aufgrund eines dem damaligen Hauptzollamt (HZA) Saarlouis, dessen Aufgaben auf das Hauptzollamt Saarbrücken, den jetzigen Beklagten, übergegangen sind, vorliegenden Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Berlin der Oberfinanzdirektion Cottbus hat es alle Fahrzeuge, die zunächst zollfrei und ermäßigt umsatzbesteuert belassen worden sind, als Personenkraftwagen in die Tarifposition 87.03 KN eingereiht und mit Nacherhebungsbescheid vom 6. Juli 1999 29.918,09 DM Zoll-Euro und 26.841,28 DM EUSt von der Klägerin nachgefordert.
Hiergegen legte die Klägerin am 9. Juli 1999 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 wurde der o.g. Einspruch zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen. Lediglich der Zoll-Euro wurde von 29.918,09 DM auf 29.278,42 DM herabgesetzt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde zunächst die Aussetzung der Vollziehung widerrufen (Bl. 60/61 der Einspruchsakte).
Der gerichtliche AdV-Antrag vom 11. Juli 2000 wurde mit Beschluss vom 21. Februar 2001 (Gz 2 V 271/00) als unbegründet zurückgewiesen.
Am 28. Juni 2000 erhob die Klägerin Klage gegen die v.g. Einspruchsentscheidung, mit dem Antrag,
den Steueränderungsbescheid vom 6. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2000 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Frage, ob die Einreihung der eingeführten Fahrzeuge zu Recht unter der Tarifposition 87.03 KN erfolgt sei, könne vorliegend außer Betracht gelassen werden. Die Nacherhebung der Eingangsabgaben verstoße gegen den in Art. 220 Abs. 2 Zollkodex (ZK) normierten Vertrauensgrundsatz und sei damit rechtswidrig. Die fehlerhafte Tarifierung sei nämlich auf einen Irrtum der Zollbehörde zurückzuführen. Ein „aktiver” Irrtum könne auch darin bestehen, dass die Zollanmeldung, welche die erforderlichen Angaben zutreffend angebe, ungeprüft und vorbehaltlos mit dem Vermerk „wie angemeldet angenommen” übernommen werde (EUGHE vom 1. April 1993). Durch die vorbehaltlose Annahme würde die Zollanmeldung als rechtlich zutreffend in den Willen der Zollbehörde aufgenommen; der falschen Einordnung läge somit eine falsche Rechtsanwendung zugrunde. Sie (die Klägerin) habe alle erforderlichen Angaben für die richtige Einreihung gegenüber der Zollstelle gemacht. Sie habe sogar die angeforderten Originalgutachten vorgelegt, aus denen Typ, Alter und Zustand der Fahrzeuge hervorgehe. Danach hätte die Zollbehörde die richtige Einordnung ohne weiteres vornehmen können. Die Zollstellen hätten sich die vorgelegten Gutachten genügen lassen für die Annahme der Vermutung, bei den eingeführten Fahrzeugen handele es sich um Sammlungsstücke mit geschichtlichem Wert. Folglich hätten die Zollbehörden die vorgelegten Unterlagen als ausreichend für eine entsprechende Einreihung angesehen und von wei...