Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung im Rahmen einer qualifizierten Nachfolgeklausel als Anschaffungskosten. Gewinnfeststellung 1995
Leitsatz (redaktionell)
Leistet ein Mitunternehmererbe aufgrund erbrechtlicher Verpflichtung im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel an die Miterben Ausgleichszahlungen, weil der Wert des übernommenen Mitunternehmeranteils über der quotalen Beteiligung am Nachlass liegt, so dass die Abfindung dem Erwerb einer zusätzlichen Beteiligung dient, entstehen Anschaffungskosten (entgegen BFH-Urteil vom 29.10.1991 VIII R 51/84, BStBl II 1992, 512).
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte zu Recht im Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 10. Dezember 1997 für die B-KG einen Veräußerungsgewinn von 344.020,12 DM für den Kläger festgestellt hat.
Der Kläger war -nach eigenem Vorbringen- bis zum 31. März 1994 mit einem 5,4717 %-Anteil an der B-KG beteiligt, die Rechtsnachfolgerin der B-OHG ist. Die B-KG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März).
Der Gesellschaftsvertrag der B-OHG vom 9. Februar 1962 (Dok, Bl. 1 ff.) sah in § 16 vor, dass die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters grundsätzlich mit den Erben des Versterbenden fortgesetzt werden sollte, soweit diese eheliche Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters waren. Ansonsten sollten die Erben mit dem Tod des verstorbenen Gesellschafters aus der B-OHG ausscheiden.
Der Großvater des Klägers, Herr HB, der Gesellschafter der B-OHG war, verstarb am 14. August 1977. Er wurde von seiner Ehefrau RB und seiner Tochter SK, der Mutter des Klägers, zu jeweils ½ beerbt. Frau SK verstarb am 4. Oktober 1977. Sie wurde von ihrem Ehemann und ihrem Sohn, dem Kläger, zu jeweils ½ beerbt. Wiederum wurde nur der Kläger als ehelicher Abkömmling Gesellschafter der B-OHG. In der Bilanz der B-OHG zum 30. September 1978 wurde zugunsten des Klägers ein Gesellschaftsanteil von 601.887 DM (=5,471 %) eingestellt. Dieser wurde in der Folge durch Anteilsveräußerungen, zu denen Einzelheiten aus den Akten des Beklagten nicht hervorgehen, reduziert. Zum Ende der Beteiligung des Klägers an der B-KG betrug der Buchwert der Anteile 137.489,48 DM (Rbh, Bl. 19).
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1978 verpflichtete sich der Kläger, zur Zahlung von monatlichen Geldrenten an seinen Vater, MK, i.H. von 800 DM und an seine Großmutter, RB, von 2.200 DM. In dem Vertrag ist festgehalten, dass aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der B-OHG die vom Kläger derart Bedachten nicht Gesellschafter der B-OHG geworden seien (Rbh, Bl. 42 ff.).
Am 27. Januar 1990 vereinbarten der Kläger und sein Vater, dass der Kläger anstelle der monatlichen Geldrente an seinen Vater einen Betrag von 240.000 DM zahlen sollte (Rbh, Bl. 76 ff.). Eine entsprechende Vereinbarung wurde mit Frau Ruth Becker getroffen; zur Abgeltung von deren Rentenansprüchen sollte der Kläger einen Betrag von 150.000 DM entrichten.
Am 31. März 1989 schloss die K-KG mit der B-KG einen Unternehmensvertrag (Rbh, Bl. 95 ff.). Danach unterstellte die B-KG die Leitung ihrer Gesellschaft der K-KG, die berechtigt war, der Geschäftsführung der B-KG Weisungen zu erteilen (§ 1 des Unternehmensvertrages, Rbh, Bl. 95). Nach § 2 Abs. 3 des Unternehmensvertrages verpflichtete sich die K-KG, auf Verlangen eines Gesellschafters der B-KG dessen Gesellschaftsanteile gegen eine Barabfindung von 200 DM für 100 DM am Festkapital ganz oder teilweise zu erwerben. Der Erwerb konnte für 60 % der Anteile eines Gesellschafters frühestens am 1. April 1989 verlangt werden. Für die restlichen 40 % der Anteile konnte der Erwerb „frühestens am 01.04.1999 mit einer Ankündigungsfrist von 24 Monaten” verlangt werden.
Ebenfalls am 31. März 1989 beschloss die außerordentliche Gesellschafterversammlung der B-KG eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages der B-KG (Dok, Bl. 56 ff.). Nach § 4 der Neufassung war zur Geschäftsführung und Vertretung der B-KG allein die B-GmbH berechtigt und verpflichtet.
Am 1. April 1989 veräußerten sämtliche Gesellschafter der B-KG mit Wirkung 60 % ihrer Anteile an die K-KG (Bl. 133 ff., 138). „Zum 01.04.1994” erwarb die K-KG die restlichen 40 % der Gesellschaftsanteile des Klägers zum Preis von 481.509,60 DM (Rbh, Bl. 99). Der Beklagte erfasste die Differenz von 344.020 DM von Buchwert (137.489,48 DM) und Veräußerungspreis (481.509,60 DM) entsprechend der Erklärung der B-KG im Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 10. Dezember 1997 als Veräußerungsgewinn des Klägers.
Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 1997 Einspruch ein. Am 3. Januar 2000 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, die den Einspruch als unbegründet zurückwies. (Bl. 13).
Am 4. Februar 2000 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Der Kläger beantragt,
den Gewinnfeststellungsbescheid vom 17. Dezember 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom ...