rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines gegen die frühere Ehefrau geführten Zivilprozesses wegen Unterhaltsabänderung als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten eines Zivilprozesses können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Klageerhebung für den Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung und damit zwangsläufig war.
2. An der Zwangsläufigkeit fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine gegen seine geschiedene Ehefrau gerichtete Klage auf Unterhaltsabänderung auf eine Verbesserung der Einkommenssituation der Unterhaltsempfängerin stützt.
Normenkette
EStG 1997 § 33 Abs. 1-2
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 18. September 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2002 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten von 200 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Der Rechtstreit wird vornehmlich wegen der Frage geführt, ob Kosten einer Unterhalts-Abänderungsklage gegen die frühere Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden können.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen i.H. von 22.075,71 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die im Wesentlichen von ihm angestrengte Rechtsstreite gegen seine frühere Ehefrau betrafen (ESt, Bl. 59). Die Klägerin, die als Lehrerin tätig ist, begehrte die Anerkennung von Kosten für einen Englischkurs i.H. von 199,20 DM (ESt, Bl. 46).
Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2000 (ESt, Bl. 90) berücksichtigte der Beklagte beide Ausgabepositionen nicht.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 4. Oktober 2000 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 25. Februar 2002 als unbegründet zurückwies (Bl. 6).
Am 28. Februar 2002 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1). Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte erklärt, gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Englischkurs i.H. von 199,20 DM bestünden keine Bedenken mehr (Bl. 24).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2002 insoweit abzuändern, als die Aufwendungen der Klägerin über 200 DM für den Englischkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Aufwendungen des Klägers i.H. von 22.076 DM als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Der Kläger macht geltend, die Kosten beträfen die von ihm gegen seine frühere Ehefrau geführten Verfahren wegen Abänderung des gerichtlich festgesetzten Unterhalts. Diese Aufwendungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem früheren Ehescheidungsverfahren. Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Januar 1989, 1 K 281/85, EFG 1989, 233, das die Anerkennung von Kosten einer Unterhalts-Abänderungsklage als außergewöhnliche Belastung bejaht habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 22.076 DM begehrt werden.
Er verweist darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nicht zwangsläufig anfielen. Dies gelte auch, soweit für Unterhaltsansprüche -unabhängig vom Scheidungsverfahren- eine gerichtliche Abänderung angestrebt würde. Die vom Kläger zur Begründung herangezogene Entscheidung des Finanzgerichts Köln sei im Streitfall nicht einschlägig, weil die Führung des Unterhalts-Abänderungsprozesses angesichts der finanziellen Situation für den Kläger nicht existenziell notwendig gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur insoweit begründet, als sie die Aufwendungen der Klägerin für den Englischkurs betrifft. Insoweit hat der Beklagte die Anerkennung als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zugestanden. Hingegen kann hinsichtlich der Prozesskosten des Klägers keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erfolgen.
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen).
Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382 m.w.N.). Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ist nur gegebe...